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und verhältnissmässigen Besteuerung nicht entspreche, und dass
Handel und Gewerbe bisher in einem allzu geringen Massver- ein
hältnisse zu den öffentlichen Lasten beigetragen haben« und de
erliess das Gesetz über Einkommens-, Handels- und Gewerbssteuer
vom 20. December 1862 mit Vollziehungsbeschluss vom 31. we)
Januar 1863. Dann wurde es wieder nothwendig, das »beweg- und
liche Capital auf eine sichere und gerechtere Weise zu besteuern«, An
was man im Gesetz vom 25. November 1868, betreffend die der
Besteuerung des beweglichen Capitals, versucht hat. Endlich N
erschien es rathsam, Handel und Gewerbe noch rationeller als N
bisher heranzuziehen und »möglichst gleichmässige Regeln für
die Schatzung der besteuerbaren Einkünfte aufzustellen«. Daher
wurden wieder die Capitel II, III, IV und V des Gesetzes vom
’ Wo
20. December 1862 abgeändert und daraus ist das Gesetz vom a
22. Mai 1869 »betreffend die verhältnissmässige Steuer von Ar
Handel und Gewerbe« hervorgegangen. &
Als wichtigste Grundsätze dieser so verwickelten Legislation Sn
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Sp
Gesetz betreffend die Vermögens-, Einkommens- und hy)
Handänderungssteuer Tit
vom 20. September 1848, ode
modificirt durch Gesetz vom 21. November 1857, Eit
durch Gesetz vom 20. December 1862, mü
durch Gesetz vom 25. December 1868.
durch Gesetz vom 22, Mai 1869. Zul
$ 1 (von 1848). Es werden besteuert: ;
a) die bebauten und nicht bebauten Liegenschaften : N
b) die Capitalien; Ca
c) das Einkommen. du
A. Steuer von den Immobilien. des
Art. 1 (von 1857). Alle bebauten und unbebauten, innerhalb des du
Bereiches des Gesetzes belegenen Liegenschaften sind den Steuern nach un
ihrem Capitalwerthe unterworfen. wi
(Ausgenommen sind Staatsgebäude, die zu einem religiösen Zwecke
bestimmten Gebäude, Pfarrhäuser, Spitäler, Armenhäuser etc., Schulhäuser, Au
Strassen, eidgenössische Gebäude und die durchaus unfruchtbaren Liegen- für
schaften, wie Felsen und das mit Trümmern bedeckte Gelände.) mÜ