Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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1SS Art. 2 (von 1852). Der Capitalwerth der Liegenschaften wird mittelst 
= einer durch das Gesetz angeordneten amtlichen Schätzung festgestellt. 
nd Art. 4 ff, gestatten den Abzug der Hypothekarschulden unter sehr 
detaillirten Einschränkungen und Controlbestimmungen. 
Sn Art. 9 enthält die wichtige Bestimmung: Alle zinstragenden Capitalien, 
1. welche auf steuerbares Grundeigenthum versichert sind, sind der Steuer 
g- unterworfen. 
8 2 (Gesetz von 1848). Bei der Berathung über den jährlichen Vor- 
x anschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben, bestimmt der Grosse Rath 
lie den Steueransatz; zur Grundlage nimmt er die Zahl 1000 und bestimmt 
ch den Betrag der zu beziehenden Steuer nach Massgabe des Zehntels eines 
ls Franken; und verordnet wie viel Zehntel-Franken von 1000 für das den 
N Voranschlag betreffende Rechnungsjahr erhoben werden sollen. 
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er B. Besteuerung der beweglichen Capitalien. 
m Art. 1 (von 1868). Der Steuer vom „beweglichen Capital ist unter- 
worfen: Alles verzinsliche Capital, welches im Kanton wohnhaften Personen 
I angehört, ob dasselbe im Kanton oder ausser dem Kanton und auf welche 
In Art immer angelegt sei, die gesetzlichen Ausnahmen vorbehalten. 
Art. 5. Sind ausgenommen: Die Capitalien, deren Titel durch das 
N Gesetz oder einen besonderen Beschluss des Grossen Rathes von der Steuer 
ausdrücklich befreit sind, sowie die Einlagen in die gesetzlich anerkannten 
Sparkassen. 
Art. 17. Die ausser dem Kanton angelegten Capitalien, ob sie in 
u hypothekirten oder nicht hypothekirten, amtlich oder nur privatgefertigten 
Titeln bestehen, in Anweisungen an Ordre, in Obligationen, auf Namen 
oder auf den Inhaber lautend, ob sie in laufenden Rechnungen oder als 
Einlage in öffentlichen Anstalten oder Privaten u. s. w., angelegt seien, 
müssen von ihren im Kanton wohnhaften Eigenthümern angegeben werden. 
Erfolgt keine Angabe vom Gläubiger, so schreitet die Commission 
zur Taxirung. 
Art. 41. Gegenwärtiges Gesetz ist in Betreff der in den Capiteln III 
und IV enthaltenen Vorschriften nicht anwendbar auf die Personen, deren 
Capital, obwohl in die von diesen Capiteln bezeichneten Kategorien gehörend, 
durch das Gesetz über die Handels- und Gewerbssteuer besteuert ist. 
Art. 45 (des Gesetzes vom 20. September 1848). Zur Bestimmung 
des Steuer-Ansatzes wird der Zins einer verbindlichen Schuldforderung 
5 durch 25 multiplizirt; ebenso wird eine Rente durch 25 multiplizirt; 
u und von jedem Tausend Franken des auf diese Weise gegebenen Capitals 
wird die gleiche Steuer bezogen wie vom Grundeigenthum. 
Wann der Grosse Rath den Voranschlag der. Staats-Einnahmen und 
Ausgaben verhandelt, setzt er die Zahl der Zehntels-Franken fest, welche 
für das betreffende Rechnungsjahr auf 1000 Franken wird bezahlt werden 
müssen. 
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