Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

C. Besteuerung des Einkommens, 
Gegenstand der Steuer. 1) Ol 
a) Die Besoldungseinkommen aus öffentlichen oder Privatanstellungen. Berüc 
Art. 56 (1848). Tausend Franken ist die Zahl, welche zum Ansatz N UU 
der Einkommensteuer zur Grundlage dient. Schus 
Die zu erhebende Steuer wird durch Zehntels-Franken von jedem 4Jr 
1000 Franken reinen Einkommens bestimmt. g 
Derjenige Steuerpflichtige, dessen reines Einkommen keine 1000 Fr. MC 
beträgt, wird dem Verhältniss seines reinen Einkommens gemäss besteuert. 
Der Grosse Rath, wann er den Voranschlag der Staats-Einnahmen 
und Ausgaben verhandelt, entscheidet zugleich wie viel Zehntels-Franken 
auf je 1000 Fr. vom reinen Einkommen gesteuert werden soll. 
Die Zahl der Zehntels-Franken, womit das reine Einkommen besteuert 
wird, soll immer stärker sein als die Zahl, womit die Liegenschaften be- Ges 
steuert werden, 
b) Vom Handel und Gewerbe. 
Art. 1 (des Gesetzes vom 22. Mai 1869). Die Handels- und Gewerbe- 
steuer wird von jedem Einkommen bezogen, das von der Ausübung eines 
gewerblichen oder wissenschaftlichen Berufes, von dem Betriebe einer 
Fabrik, eines Handelsgeschäftes, eines Handwerkes herrührt, und zwar in 
Gebühren, deren Scala jedes Jahr vom Grossen Rathe festgesetzt wird. 
Art. 2. Diese Gebühren werden durch feststehende niederste Ansätze, 
und nach einem verhältnissmässigen Steuerfuss bestimmt. Die niedersten 
Ansätze werden nach dem Tarif festgesetzt; die verhältnissmässige Gebühr 
wird nach den Angaben der Steuerpflichtigen festgestellt, die von den in 
Cap. III bezeichneten Commissionen geprüft worden sind. 
Die niedersten Ansätze und verhältnissmässigen Gebühren werden von 
allen Steuerpflichtigen bezogen mit Ausnahme derjenigen, deren Handel 
oder Gewerb in die fünfte und sechste Klasse eingereiht sind, welches 
immer die mindesten Ansätze sein mögen. 
Handelsgeschäfte und Gewerbe, die laut besondern Gesetzen zeitweisen 
Patentgebühren unterliegen, sind dem durch gegenwärtiges Gesetz fest- 
gestellten niedrigsten Ansatz nicht unterworfen. 
Art. 3. Niemand darf eine Kunst, einen Beruf, ein Gewerbe oder 
Handel treiben, es sei denn, dass er sich zuvor auf der Kanzlei der Ge- 
meinde, wo er wohnt, einschreiben lasse und daselbst die Gebühren erlegt 
habe. 
Art. 48, Der niedrigste Gebühransatz wird nach dem diesem Gesetz 
angehängten Tarif festgestellt. 
Art. 49. Als Grundlage des Ansatzes der verhältnissmässigen Gebühr 
werden hundert Franken angenommen. Dieselbe wird nach dem ‚zehnten 
Theile eines Frankens für jedes hundert Franken reinen Einkommens 
festgesetzt. 
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