C. Besteuerung des Einkommens,
Gegenstand der Steuer. 1) Ol
a) Die Besoldungseinkommen aus öffentlichen oder Privatanstellungen. Berüc
Art. 56 (1848). Tausend Franken ist die Zahl, welche zum Ansatz N UU
der Einkommensteuer zur Grundlage dient. Schus
Die zu erhebende Steuer wird durch Zehntels-Franken von jedem 4Jr
1000 Franken reinen Einkommens bestimmt. g
Derjenige Steuerpflichtige, dessen reines Einkommen keine 1000 Fr. MC
beträgt, wird dem Verhältniss seines reinen Einkommens gemäss besteuert.
Der Grosse Rath, wann er den Voranschlag der Staats-Einnahmen
und Ausgaben verhandelt, entscheidet zugleich wie viel Zehntels-Franken
auf je 1000 Fr. vom reinen Einkommen gesteuert werden soll.
Die Zahl der Zehntels-Franken, womit das reine Einkommen besteuert
wird, soll immer stärker sein als die Zahl, womit die Liegenschaften be- Ges
steuert werden,
b) Vom Handel und Gewerbe.
Art. 1 (des Gesetzes vom 22. Mai 1869). Die Handels- und Gewerbe-
steuer wird von jedem Einkommen bezogen, das von der Ausübung eines
gewerblichen oder wissenschaftlichen Berufes, von dem Betriebe einer
Fabrik, eines Handelsgeschäftes, eines Handwerkes herrührt, und zwar in
Gebühren, deren Scala jedes Jahr vom Grossen Rathe festgesetzt wird.
Art. 2. Diese Gebühren werden durch feststehende niederste Ansätze,
und nach einem verhältnissmässigen Steuerfuss bestimmt. Die niedersten
Ansätze werden nach dem Tarif festgesetzt; die verhältnissmässige Gebühr
wird nach den Angaben der Steuerpflichtigen festgestellt, die von den in
Cap. III bezeichneten Commissionen geprüft worden sind.
Die niedersten Ansätze und verhältnissmässigen Gebühren werden von
allen Steuerpflichtigen bezogen mit Ausnahme derjenigen, deren Handel
oder Gewerb in die fünfte und sechste Klasse eingereiht sind, welches
immer die mindesten Ansätze sein mögen.
Handelsgeschäfte und Gewerbe, die laut besondern Gesetzen zeitweisen
Patentgebühren unterliegen, sind dem durch gegenwärtiges Gesetz fest-
gestellten niedrigsten Ansatz nicht unterworfen.
Art. 3. Niemand darf eine Kunst, einen Beruf, ein Gewerbe oder
Handel treiben, es sei denn, dass er sich zuvor auf der Kanzlei der Ge-
meinde, wo er wohnt, einschreiben lasse und daselbst die Gebühren erlegt
habe.
Art. 48, Der niedrigste Gebühransatz wird nach dem diesem Gesetz
angehängten Tarif festgestellt.
Art. 49. Als Grundlage des Ansatzes der verhältnissmässigen Gebühr
werden hundert Franken angenommen. Dieselbe wird nach dem ‚zehnten
Theile eines Frankens für jedes hundert Franken reinen Einkommens
festgesetzt.
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