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in der 1. Klasse yon Fr. 800 bis Fr. 999 . . 0. Fr.
De - = 1000 - - 1499 A Stan ;
Sn 1500 - - 1999
i - - 2000 - - 2499 . . . . Van
a - - 2500 - 2999 . Ct
6 3000 - 3499 z- 16, —
' 3500 3999 23...
Sn 4000 4499 30. —
N 4500 4999 40. —
10. 5000 - - 5499 51. —
11. 5500 - - 5999 - 63. —
12. 6000 - - 6499 . 76. —
13. 6500 - - 6999 90. —
14. 7000 - - 7499 . „+ 105. —
15, 7500-44 7999 . 02... + 1Wl.—
16. 8000 = 2- 84000 N 88. —
17. 8500. - - 899900. S 157. —
18. 9000 - - 9499 177. —
19. 9500 - - 10000 . . 200. —
Bei steuerbarem Einkommen von mehr als Fr. 10,000 erfolgt ein Zu-
schlag von Fr. 2. 50 für jedes folgende Fr. 100.
Art. 5. Anonyme Gesellschaften haben, wenn eine Vermögenssteuer
erhoben wird, an die Staatskasse eine Einkommenssteuer von 5°, ihres
Reingewinnes zu entrichten. Diese Einkommenssteuer wird jedoch jährlich
nur einmal bezogen, abgesehen davon, in welchem Betrage die Vermögens-
steuer und ob eine solche mehr als einmal im Jahr' erhoben wird. Bei
Berechnung des Reingewinnes kommen im Allgemeinen die Vorschriften
des Art. 3 in Anwendung. Allfällig weitere erforderliche Vorschriften
über die Ausmittlung desselben werden vom Regierungsrathe abschliesslich
festgesetzt.
(NB. In Betreff der Ausmittlung und des Bezugs der Steuer ist an-
geordnet, dass die Steuerpflichtigen vor einer Steuercommission erscheinen
und dort bei Ehre, Pflicht und Gewissen unter Vorstellung der gesetz-
lichen Strafe zur Angabe ihres gesammten steuerbaren Vermögens resp.
Einkommens aufgefordert werden.)
Gesetz des Kantons St. Gallen betreffend Steuer-
befreiung
vom 4. April 1865.
Art. 1. Zu den nicht steuerpflichtig erklärten öffentlichen Kirchen-,
Pfrund-, Schul- und Armengütern ete, ist auch jenes Vermögen zu zählen,
welches für Zwecke der Wissenschaft, der Kunst oder für Unterstützung
von armen Studirenden, Künstlern oder Lehrlingen gestiftet ist.