Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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b) Der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches Jemand durch den 
« Genuss einer Pension, eines Leibgedings, durch Ausübung einer zelnen 
Kunst, eines Handels, Gewerbes, Handwerkes, eines Amtes, Berufes werden 
oder durch irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. S 
8 3. Von der Besteuerung sind ausgenommen: vor de: 
a) Der Lohn oder Erwerb von gewöhnlichen Handwerksgesellen und Aufsch 
Dienstboten als solcher, wenn dieselben weder eigene Haushaltung 8 Fra 
führen, noch ein Geschäft oder einen Beruf auf eigene Rechnung commi| 
betreiben. pflicht: 
8& 7. Der Besteuerung des Vermögens und Erwerbes wird die einfache Entsch 
Steuer zu Grunde gelegt. — Eine einfache Steuer fordert: 8 
A. Vom Erwerb. verheil 
Fr. 1. — von Fr. 100. —. erwirk 
/ B. Vom Vermögen. der en 
1. An Capitalien, Handels-, Gewerbs- und Fabrikfonds Fr. 1. 20 von 8 
Fr. 1000. —. liche - 
2. An Grundstücken 80 Rappen von Fr. 1000. —. förmli 
3, An Gebäulichkeiten 60 Rappen von Fr. 1000. —. dem 
4, An Fahrhabe, insofern sie nicht unter der Vermögensklasse Zi, 1 findet 
inbegriffen ist, 30 Rappen von Fr. 1000. —. Angal 
8 9. Beträgt die einfache Steuer eines Steuerpflichtigen nicht mehr als 5 
4 Fr., so hat er bei jeder Steueranlage nur die Hälfte seines Steuer- pflicht 
betrages zu zahlen. Das Gleiche gilt auch bei höheren Steuerbeträgen der näher! 
einfachen Steuer für je die ersten 4 Fr. zeigen 
8 10. Bei Grundstücken und Gebäuden sind je die auf denselben 
haftenden, unterpfändlich versicherten Schulden in Abzug zu bringen, — S 
Verzinsliche Schulden ohne Pfandrechte, insofern sie schriftlich beurkundet den 
sind, sollen zunächst von Capitalien und Handlungsfonds, und wenn diese lichke 
nicht hinreichen, der Reihenfolge nach von den übrigen Vermögensrubriken eines 
abgeschrieben werden. stühle 
8 18 lit. c. Den Besitz an Fahrhabe, Capitalien und Schuldforde- Viehs 
rungen, sowie die eigenen Handlungs-, Fabrik- und Gewerbsfonds hat jeder einer 
Steuerpflichtige nach Bürgerpflicht .und Gewissen der Steuercommission Bewe 
schriftlich anzugeben und die Richtigkeit seiner Angabe durch Unterschrift Geset 
zu beurkunden. S 
$& 19. Der Steuerpflichtige hat ferner seinen Erwerb, insoweit er tige 
nicht auf einem fixen Einkommen beruht, gestützt auf die Ergebnisse der Gewi 
letzten 6 Jahre, nach Bürgerpflicht und Gewissen der Steuercommission Anscl 
schriftlich anzugeben und die Richtigkeit seiner Angabe durch Unterschrift haltu 
zu beurkunden. — Bei Berechnung des Erwerbes sind die mit dessen Ge- 
winnung verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluss von Haushaltungs- 
kosten, in Abzug zu bringen. 
8 20. Bei Gesellschaften soll in der Regel die Steuer nicht vom 
gesellschaftlichen Vermögen und Erwerb erhoben, sondern auf die ein 
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