Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

au 
den 
ner zelnen Antheilhaber nach dem Verhältnisse ihrer Betheiligung verlegt 
ufes werden. 
7 8 28. Steuerpflichtige, welche sich weigern, auf erhaltene Vorladung 
vor der Steuercommission zu erscheinen oder derselben die erforderlichen 
und Aufschlüsse zu ertheilen, sind von ihr mit einer Ordnungsbusse von 2 bis 
ung 8 Franken zu belegen. Bei wiederholtem Ungehorsam hat die Steuer- 
ung commission von sich aus die einfache Steuer festzusetzen und der Steuer- 
pflichtige hat zugleich das Recht der Beschwerde gegen einen solchen 
ıche Entscheid verwirkt. 
8 29. Wenn ein Steuerpflichtiger steuerbares Vermögen oder Erwerb 
verheimlicht, oder Abrechnung nicht bestehender Schulden verlangt und 
erwirkt hat, so soll von ihm oder seinen Erben das Zwei- bis Sechsfache 
der entzogenen Steuer nachbezahlt werden. 
von 8 30. Bei jedem Todesfalle eines Steuerpflichtigen, auch wenn sämmt- 
liche Erben eigenen Rechtes sind, soll dessen Verlassenschaft. durch ein 
förmliches Vermögens- und Schuldenverzeichniss amtlich erhoben und mit 
dem Steuerbuche verglichen werden. Die Aufzeichnung der Fahrhabe 
$. 1 findet jedoch nur dann statt, wenn sie wegen vermutheter unvollständiger 
Angabe derselben seitens des Verstorbenen besonders angeordnet wird. 
als 8 31. Die Gemeinderäthe sind bei eigener Verantwortlichkeit ver- 
‚uer- pflichtet, jeden entdeckten Fall einer Verschlagniss dem Bezirksamte zur 
der nähern Untersuchung und Einleitung der gesetzlichen Erledigung anzu- 
zeigen. 
lben (Aus der Vollziehungsverordnung.) 
En 8 4. Zu den nach $ 2 lit. a des Gesetzes als Vermögen zu besteuern- 
ndet den Handels-, Fabrik- und Gewerbsfonds gehören alle diejenigen Beweg- 
liese lichkeiten, welche zum Betriebe eines Handels, einer Fabrikation oder 
iken eines Gewerbes dienen, wie namentlich Maschinerien, Spinn- und Web- 
stühle, Waarenlager, Werkzeug, Schiff und Geschirr, Vorräthe und der 
yrde- Vichstand. Der Viehstand, die Waarenlager und die Vorräthe sind in 
jeder einer Jahresdurchschnittswerthung in Anschlag zu bringen. — Alle übrigen 
38i0Nn Beweglichkeiten fallen unter den Begriff der Fahrhabe ($ 7, Ziff, 4 des 
hrift Gesetzes). 
8 6. Der Erwerb wird als Reinerwerb versteuert. Der Steuerpflich- 
fer tige darf mithin alle Betriebskosten, Capitalzinse und andere mit der 
‚ der Gewinnung verbundenen Auslagen bei Ermittlung des Reinerwerbes in 
sion Anschlag bringen. Dagegen ist es unstatthaft, die eigentlichen Haus- 
hrift haltungskosten in dieser Weise mitzuverrechnen ($ 19). 
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