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Vermögenssteuer.
Art, 266, Jedes Vermögen über 3000 Fr. ist dieser Steuer unter-
worfen.
Vermögen unter 50,000 Fr. bezahlen nichts für die 3 ersten 1000 Fr.,
und 1°%/,o für den Ueberschuss.
Vermögen von über 50,000 bis 250,000 Fr. bezahlen 47 Franken für
die ersten 50,000 Fr. und 2%.) für den Ueberschuss.
Vermögen über 250,000 Fr. zahlen 47 Fr. für die ersten 50,000 Fr.,
2%, für den Theil des Vermögens zwischen 50,000 und 250,000 Fr. und
3% für den Ueberschuss.
Grundsteuer,
Art. 286. Die Steuer beträgt 3%, der Nettorevenüen eines Gebäudes.
Die ländlichen Gebäude, welche ausschliesslich Zwecken der Landwirth-
schaft dienen, sind von dieser Steuer ausgenommen.
Art. 288. Der Ertrag von selbstbewohnten Gebäuden wird nach dem
Miethpreise von Wohnungen in ähnlicher Grösse und Lage abgeschätzt.
Art. 293. Die Steuer auf Grund und Boden wird im Verhältnisse
nach der Güte des Bodens, in 7 Klassen, erhoben.
Personalsteuer.
Art. 299. Jeder Kantonsbürger und die länger als ein Jahr im Kanton
befindlichen Fremden zahlen jährlich eine Personalsteuer von 5 Fr.
Art. 300. Ausgenommen von der Steuer sind:
1. die Minderjährigen;
2, die verheiratheten Frauen;
3. die Dienstboten, Arbeiter und Lehrjungen;
4 die Familienväter oder -Mütter, deren Wohnung in der Stadt Genf
nicht mehr wie 250 Fr. jährliche Miethe beträgt, oder deren Woh-
nung ausserhalb der Stadt nicht mehr wie 200 Fr. jährliche Miethe
beträgt;
die Unverheiratheten, welche in Genf nicht mehr wie 150 Fr., ausser-
halb Genf nicht mehr wie 100 Fr. jährliche Miethe zahlen.
Dienstbotensteuer.
Art. 303. Jeder Kantonsbürger und jeder Fremde, der sich ein Jahr
lang im Kanton aufhielt, zahlt
für den ersten weiblichen Dienstboten 4 Fr.
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} Für jeden Dienstboten mehr beträgt die Steuer 7 Franken mehr.
Für die männlichen Dienstboten muss eine um die Hälfte höhere Steuer
bezahlt werden.
(NB. Es verdient endlich noch Erwähnung, dass der Kanton Genf
laut Gesetz vom 3. September 1859 an die Gemeinde Genf für 40 Jahre
BC