Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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das Recht abgetreten hat, eine gewerbliche Klassensteuer zu erheben, von 
deren Ertrag dem Staat ein Theil zufällt. Danach sind die verschiedenen 
Gewerbe und Berufsarten in 10 Klassen eingetheilt. In der ersten Kate- 
gorie sind Banken, Industriegesellschaften etc. besteuert mit je 400, 250 
und 100 Fr. In der zweiten Kategorie befinden sich u. A. Fabrikanten, 
welche mehr als 40 Arbeiter beschäftigen, angesetzt nach Klassen mit je 
250, 175 und 75 Fr. In der 9ten Kategorie befinden sich Fabrikanten, 
welche weniger als 5 Arbeiter beschäftigen, und kleine Krämer und In- 
dustrielle, die für ihre Rechnung arbeiten ete., mit Steueransätzen von 18 
oder 9 oder 3 Fr. — Die letzte Kategorie bilden Beamte, Commis, An- 
gestellte und Arbeiter, welche einen Gehalt von 2000—5000 Fr. und dar- 
über beziehen und eine Steuer in der Höhe von 24, 12 oder 4 Fr. ent- 
richten sollen.) 
Schlußbemerkungen über die ftantliden Maßregeln zur 
Yerbefferung der Arbeiterverhältnife. 
Der Berichterstatter fühlt sich am Schlusse des Ueberblickes 
über das schweizerische Steuerwesen und über die staatlichen 
Massregeln zur Verbesserung der Arbeiterverhältnisse noch ver- 
anlasst, die Leser, namentlich die nichtschweizerischen, davor zu 
warnen, nach den Verfassungen, Gesetzen und Vorgängen in 
einzelnen oder auch vielen Kantonen das schweizerische Volk 
und seine Zustände überhaupt zu beurtheilen und auf Grund 
vereinzelter Beobachtungen oder Schilderungen schnell fertig zu 
verallgemeinern , anstatt der Entstehung und Entwicklung der 
Dinge und den nationalen, lokalen und persönlichen Gründen 
der überall hervortretenden Unterschiede näher nachzuforschen. 
Fast jeder Kanton hat seine eigenartige Geschichte und seine 
eigenthümlichen Erfahrungen und Bedürfnisse. Unsere Darstel- 
lung zeigt die bunteste Musterkarte von wirthschaftspolitischen 
Versuchen. Erst die kleinere Hälfte der Kantone hat Fabrikgesetze, 
die grössere Hälfte, darunter alle Kantone der industriellen fran- 
zösischen Schweiz, kennen gar keine derartigen Gesetze, was sich 
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