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das Recht abgetreten hat, eine gewerbliche Klassensteuer zu erheben, von
deren Ertrag dem Staat ein Theil zufällt. Danach sind die verschiedenen
Gewerbe und Berufsarten in 10 Klassen eingetheilt. In der ersten Kate-
gorie sind Banken, Industriegesellschaften etc. besteuert mit je 400, 250
und 100 Fr. In der zweiten Kategorie befinden sich u. A. Fabrikanten,
welche mehr als 40 Arbeiter beschäftigen, angesetzt nach Klassen mit je
250, 175 und 75 Fr. In der 9ten Kategorie befinden sich Fabrikanten,
welche weniger als 5 Arbeiter beschäftigen, und kleine Krämer und In-
dustrielle, die für ihre Rechnung arbeiten ete., mit Steueransätzen von 18
oder 9 oder 3 Fr. — Die letzte Kategorie bilden Beamte, Commis, An-
gestellte und Arbeiter, welche einen Gehalt von 2000—5000 Fr. und dar-
über beziehen und eine Steuer in der Höhe von 24, 12 oder 4 Fr. ent-
richten sollen.)
Schlußbemerkungen über die ftantliden Maßregeln zur
Yerbefferung der Arbeiterverhältnife.
Der Berichterstatter fühlt sich am Schlusse des Ueberblickes
über das schweizerische Steuerwesen und über die staatlichen
Massregeln zur Verbesserung der Arbeiterverhältnisse noch ver-
anlasst, die Leser, namentlich die nichtschweizerischen, davor zu
warnen, nach den Verfassungen, Gesetzen und Vorgängen in
einzelnen oder auch vielen Kantonen das schweizerische Volk
und seine Zustände überhaupt zu beurtheilen und auf Grund
vereinzelter Beobachtungen oder Schilderungen schnell fertig zu
verallgemeinern , anstatt der Entstehung und Entwicklung der
Dinge und den nationalen, lokalen und persönlichen Gründen
der überall hervortretenden Unterschiede näher nachzuforschen.
Fast jeder Kanton hat seine eigenartige Geschichte und seine
eigenthümlichen Erfahrungen und Bedürfnisse. Unsere Darstel-
lung zeigt die bunteste Musterkarte von wirthschaftspolitischen
Versuchen. Erst die kleinere Hälfte der Kantone hat Fabrikgesetze,
die grössere Hälfte, darunter alle Kantone der industriellen fran-
zösischen Schweiz, kennen gar keine derartigen Gesetze, was sich
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