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Dach Stock der grösseren Wohnhäuser 3 Schlafzimmer, W0von eines
hinz mit Ofen, in den kleinern Häusern 2 Schlafzimmer, wovon eines
U heizbar ist, im Dachraum eine Kammer nebst Holzraum und
Yen Wäschebehälter umfasst und von denen jedes Haus mit zuge-
und +heiltem Garten 2450 [!‘ Land einnimmt, findet unter folgenden
GE Bestimmungen statt:
Er Der Miethzins beträgt per Jahr:
ES Für ein kleineres Wohnhaus Fr. 180,
Mül- » >» grösseres >» > 232.
Ban Mehr oder weniger Land als 2450 L! werden per Quadrat-
DS0. fuss zu einem halben Centime per Jahr dem Miethzins zuge-
900 schlagen oder abgezogen.
AS Da die Herren Joh. Jacob Rieter & Co. bei dem angesetz-
ee ten Miethzins ein bedeutendes Opfer bringen, so verlangen sie
öhrt hingegen, dass sich jeder Miether mit einer jährlichen Einlage
von mindestens Fr. 50 bei der schweiz. Rentenanstalt in Zürich
Ehen betheilige, damit bei seinem Tode der Familie ein Sparpfennig
hack gesichert sei. Der betreffende Miether erhält dafür eine ’obli-
gatorische‘ Police, welche bei den Vermiethern deponirt werden
De muss, indem sich dieselben verpflichten, die nöthigen Kintra-
röss gungen und jährlichen Prämien-Zahlungen spesenfrei besorgen zu
Sn lassen.
es Diese jährlichen Prämienzahlungen repräsentiren einen Theil
A des effectiven Verlustes, den die Vermiether bei den angesetzten
SE Miethpreisen erleiden und in Folge dessen verlangen dieselben
nder im Interesse der Familie des Miethers das Verfügungsrecht über
HS die obligatorischen Policen im Sinne des mit der Rentenanstalt
52 abgeschlossenen Vertrags, welcher folgendermassen lautet:
Z6-
sind Copie des Vertrages mit der schweiz. Rentenanstalt in Zürich.
Vor In Ausführung des 8 2 der Bestimmungen über Arbeiterquartier ist
zwischen den Herren J. J. Rieter & Comp. in Winterthur uud der schweiz,
nen Rentenanstalt nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden:
N TEN | Art. 1. Die Herren Rieter & Comp. verpflichten sich, jeden Miether
ihrer Arbeiterwohnungen bei der schweiz. Rentenanstalt nach Tab. 1 der