Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

A248 1 
Tarife auf’s Ableben zu versichern, mittelst einer jährlichen Prämie, die 
mindestens Fr. 50 beträgt. 
Die Prämie, resp. die Versicherungssumme, kann auf den Wunsch des 
Arbeiters auch höher gestellt werden, wofür eine Privat-Police ausgefer- 
tigt wird. 
Art. 2. Die Versicheruug des Einzelnen erfolgt mit dem Einzug in 
die Miethwohnung und es ist alsdann für ihn eine Prämie zu entrichten, 
gemessen vom KEintrittsmonat bis Ende des Jahres. In den folgenden Jahren 
wird jeweilen mit dem 1, Januar eine ganze Jahresprämie fällig, welche 
im Monat Januar einzuzahlen ist. 
Die Herren Rieter & Comp. entrichten die Prämien der Miether, so- 
wohl für die obligatorischen, wie für die privaten Policen sammethaft an 
die Rentenanstalt. 
Art. 3. Die Rentenanstalt verzichtet auf die Policentaxe ($ 23). 
Art. 4. Die Rentenanstalt liefert die obligatorischen und privaten 
Policen an die Herren Rieter & Comp. ab, bei welchen dieselben während 
der Miethsdauer deponirt bleiben. 
Tritt ein Arbeiter aus dem Dienste, resp. aus der Miethe, so bleibt 
die obligatorische Police in der Regel in Handen der Herren Rieter & Co. 
und es steht denselben frei 
a) entweder die Prämie auch fürderhin zu entrichten, und so die Police 
unverändert aufrecht zu erhalten. 
b) Oder die Prämienzahlung einzustellen, in welchem Falle die Ver- 
sicherungssumme verhältnissmässig reducirt wird. 
c) Oder die Police an die Rentenanstalt zurück zu verkaufen. 
Die Privat-Police dagegen wird beim Dienstaustritt in der Regel an 
den Arbeiter aushingegeben, und es kann diess auch, wo die Herren Rieter 
& Comp. es für angemessen erachten, mit der obligatorischen Police ge- 
schehen. In diesem Falle bleiben die ausgehändigten Policen unverändert 
fortbestehen, insofern der Versicherte von dort an die Prämie regelmässig 
und franco an die Rentenanstalt entrichtet. 
Art. 5. Im Uebrigen gelten alle Bestimmungen der allgemeinen Sta- 
tuten der Rentenanstalt und es haben die Versicherten namentlich auch 
auf den Gewinnsantheil Anspruch. 
Zürich und Winterthur, 1. Sept. 1866. 
Namens der schweiz. Rentenanstalt: 
Widmer, Director. 
Wir knüpfen an diese Mittheilungen noch einen Auszug aus 
dem Miethvertrag, welchen die Firma Rieter & Co. mit den in 
ihren Arbeiterwohnungen untergebrachten Arbeitern abschliesst: 
Die Abrechnung der Beträge für Miethe und Versicherungs-Prämien 
erfolgt an den Zahltagen durch Lohnabzug pro rata auf dem Bureau der 
Vermiether.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.