dung vor die Hauptversammlung der Mitglieder oder in letzter Linie vor
das Schiedsgericht (vide $ 20).
Die Hauptversammlung der Mitglieder zur Vornahme der Wahl des
Ausschusses, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Erledigung obgenannter
Anstände und allfälliger sonstiger Geschäfte findet alljährlich ein Mal
statt, kann aber ausserordentlicher Weise durch den Ausschuss oder auf
Verlangen der Genossenschaft, sowie auch von mindestens einem Dritt-
theile der Mitglieder, jederzeit durch schriftliche persönliche Einladung,
wenigstens 8 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tractanden,
einberufen werden.
Die Hauptversammlung der Mitglieder bestimmt ihre Geschäftsordnung
etc. selbst innert den Grundsätzen dieses Statutes.,
Die Genossen können durch Uebernahme von Obligationen zweiten
Ranges gleichzeitig bei der Hauptversammlung stimmberechtigte Mit-
glieder sein.
Die Mitglieder sind bei der Hauptversammlung, ohne Rücksicht auf
ihre Obligationenbetheiligung, gleichberechtigt.
Die Zahl der erstmals auszugebenden Obligationen wird von der Ge-
nossenschaft bestimmt.
S$ 5. Die Capitaleinlage der Genossenschaft haftet gegenüber den
Mitgliedern für deren Capitalbetheiligung und Beide zusammen neben den
jeweiligen, durch Liegenschaften und Gebäulichkeiten gebotenen Garantien,
den Obligationen ersten Ranges gegenüber als Gesammtgarantie.
$ 6. Die Obligationen der Mitglieder sind auf den Namen gestellt
und können nur nach vorhergegangener Anzeige an die Verwaltung der
Genossenschaft an Andere abgetreten werden. Die Genossenschaft hat in
diesem Falle das Recht, die betreffenden Obligationen selbst zum Cours-
werthe einzulösen. T
$ 7. Bei der Anfnahme der Genossen laut $ 4 L. 1 entscheidet die
Mehrheit der Genossenschaft unter folgenden Bedingungen:
Der Aufzunehmende hat sich schriftlich unter Beilage seiner Ausweise
über die bisherige Stellung und Thätigkeit anzumelden.
Nothwendige Bedingung der Aufnahme sind: Anerkannte Solidität,
rechtlicher Character, Fleiss und Befähigung für tüchtige Leistung bei
den Arbeiten.
Sofern diese Eigenschaften wirklich vorhanden und der sich Anmel-
dende der Genossenschaft gute Dienste damit leisten könnte, können dem-
selben zur Einzahlung seiner Capitaleinlage günstigere Termine gestellt
werden (vide $ 10).
IV. Pflichten und Rechte der Genossen und Mitglieder.
$ 8. Der als Genosse Aufzunehmende verpflichtet sich (nach $ 4
L. 1) vorerst alle sein erlerntes Fach betreffenden, ihm aufgetragenen
Arbeiten mit grösster Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit und Fleiss auszu-
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