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Ferner sollen diejenigen Genossen, welche. bei ihrem Eintritte nicht
das in $ 4, L. 1, festgesetzte Maximum der Capital-Einlage der einzelnen
Genossen einbezahlt haben, um dieses zu erreichen, einen weitern Dritttheil
stehen lassen, welcher gleich wie der erste Dritttheil behandelt, jedoch
als Vermehrung der ersten Capitaleinlage berechnet wird.
Jedem dieser Genossen bleibt es übrigens vorbehalten, jederzeit zur
Erreichung des besagten Maximums nachträglich beliebige Einzahlungen
zu machen; jedoch müssen dieselben jeweilen ein Jahr im Geschäfte
stehen, um bei der Berechnung der ersten Hälfte des zukommenden Ge-
winnantheils mit in Betracht gezogen zu werden. Für kürzere Zeit wird
für diese Einzahlung nur der gewöhnliche Zins gleich den übrigen Ein-
lagen berechnet.
Die von dem Genossen einbezahlten Capitaleinlagen und weitern ihm
zukommenden Guthaben und Gewinnantheile für Rechnung seiner statuten-
mässig verpflichteten Einzahlungen sind unveräusserlich und können nur
nach gänzlicher Erfüllung aller Pflichten (laut $ 16) an den Genossen oder
dessen Erben und Rechtsnachfolger ausbezahlt werden.
$ 11. Die Genossen verpflichten sich für ihre Person, so lange sie
als Genossen anerkannt und betheiligt sind, keinerlei Bürgschaften und
sonstige Verbindlichkeiten einzugehen, wodurch der Genossenschaft direct
und indirecet Schaden und Nachtheil erwachsen könnte. Ferner sollen
dieselben, sowie auch alle von der Genossenschaft angestellten Arbeiter
u. s. w., für sich und ihre Familien bei der von der Genossenschaft zu
bildenden Vorsichtskasse (laut $ 17, L. 4) für Krankheits-, Unglücks-,
Todesfälle u. s. w,, in der Art obligatorisch versichert sein, dass diese
Kasse resp. deren von der Genossenschaft besonders hierzu bestellte Ver-
waltungs- Commission, die Versicherung bei der allgemeinen Krankenpflege
der Stadt Basel für sämmtliche Genossen und Arbeiter bezahlt und nöthigen-
falls über deren gute Besorgung wacht, sowie nach Bedürfniss aus der zu
bildenden Kasse selbst, soweit es die Mittel erlauben, eine weitere Unter-
stützung gibt. Jeder Genosse gibt bei seinem Eintritt für die Begründung
der Kasse einen Beitrag je nach seinen Mitteln.
$ 12. Die Genossen verpflichten sich endlich, in allen zwischen den
Genossen, sowie in allen aus ihrer Verbindung mit der Genossenschaft
entstehenden Streitfragen ein verträgliches, friedfertiges Benehmen zu
beobachten und sofern dieselben nicht durch die Genossenschaft selbst fried-
lich beigelegt werden können, sich unbedingt dem Entscheide des laut
$ 20 aufzustellenden Schiedsgerichtes zu unterziehen.
In gleicher Weise sollen alle von der Genossenschaft angestellten
Arbeiter, Tagelöhner u. s. w. gleich den Genossen verpflichtet sein, hierin
sowie allen weitern in diesem Statut enthaltenen Vorschriften und Be-
stimmungen sich strengstens zu unterziehen und nur unter dieser aus-
drücklichen Bedingung angestellt werden.
$ 13. Jeder Genosse hat das Vorzugsrecht, innert jeweilen zu be-