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nach allen Richtungen, vor Gericht u. s. w., wählt dieselbe jeweilen auf
ein Jahr eine Verwaltungscommission (oder Direction) von 3 Mitgliedern
und 2 Ersatzmännern, welche letztere im Falle von Abhaltung eines oder
zweier Mitglieder von dem dritten in pressanten Fällen beigezogen werden
müssen.
Beschlüsse der engern Verwaltung sind für die Genossenschaft nur
; gültig, wenn sie von dreien der dazu bestellten Genossen gefasst und unter-
zeichnet sind, immer aber die denselben ertheilte Vollmacht nicht über-
. schreiten. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei derartigen Geschäftsvor-
ach gängen in kürzester Frist die ganze Genossenschaft einzuberufen, um deren
der Entschluss in der betreffenden Sache einzuholen.
ung Diese Verwaltung kann von der Genossenschaft während des Geschäfts-
jahres jederzeit abberufen und durch eine andere ersetzt werden, sofern
sie durch ihr Verhalten das Vertrauen der Genossenschaft verlieren sollte.
nd- VII Schiedsgericht.
lie- $ 20. Alle Fälle von Missverständnissen ‚. Streitigkeiten u. Ss. W.
al, zwischen Genossen, Mitgliedern und deren verschiedenen Commissionen,
nen Beamten, Angestellten, Arbeitern u. s. w., sofern dieselben nicht durch die
zu Verwaltung oder die von dieser bezeichneten Personen innert mindestens
zu 8 ä_14 Tagen geschlichtet werden können, sollen durch ein Schiedsgericht
die entschieden werden, soweit solches die öffentlichen Gesetze gestatten, wozu
jeweilen je nach Bedeutung des Falles jede Partei 1—3 Mitglieder (auch
en, Nichtgenossen und Nichtmitglieder können beigezogen werden) wählt,
ter welche ihren Obmann selbst in freier Wahl bestimmen. Sofern letzteres
die nicht geschieht, soll durch die Verwaltung der löbl. Civilgerichtspräsident
ren der Stadt Basel um Bezeichnung eines solchen ersucht werden.
in VIII. Liquidation.
nd $ 21. Vor Ablauf der in $ 1 festgesetzten Vertragszeit kann ‚eine
ıue Liquidation nur stattfinden durch Beschluss von %, der Genossenschaft
ıti- nach dreimaliger, von derselben speciell zu diesem Zwecke angeordneten
Je Berathung und Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder (Obligationen-
besitzer), sofern die nicht zur Liquidation stimmende Minorität auf eine
en Fortführung der Geschäfte für eigene Rechnung verzichtet.
an- Der bei der definitiven Abrechnung sich allfällig ergebende Saldo
Ld- (Activ oder Passiv) soll unter die Genossen im Verhältniss des nach $ 9
Ne berechneten und bezogenen Gewinnantheils berechnet und vertheilt werden.
ler Den Modus der Liquidation im Einzelnen bestimmt die Genossenschaft
lls mit dem Ausschusse der Mitglieder.
ler
© IX. Statutenänderung.
3r- 8 22. Vorstehende Statuten können jederzeit von der Genossenschaft
ft in der Weise geändert werden, dass eine solche Aenderung jeweilen in zwei
ar