Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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DA 
1ge- amtliche Schatzung besteht, weiss ich nicht, glaube jedoch kaum, 
ler dass sie noch irgendwo gehandhabt wird.« 
ört- Der Kanton Unterwalden ob dem Wald hat sich ebenfalls 
aSS- veranlasst gesehen, »die unter dem 8. Juni 1861 versuchsweise 
und auf unbestimmte Zeit aufgehobene amtliche Taxation des Mehl- 
mt- und Brodpreises« durch Verordnung vom 8. November 1862 
Die wieder einzuführen und zwar »in Erwägung, dass die Abschaffung 
und der Taxe nicht die gewünschten Resultate herbeigeführt, sondern 
ung vielmehr aus Mangel einer gehörigen Concurrenz zum Nachtheil 
gie- der Consumenten benutzt worden ist«. Nach Art. 2 ist zur 
Inet Berechnung des Mehl- und Brodpreises der Mittelpreis des Kernens, 
rod- wie er wöchentlich in Luzern laut der gegenwärtig dort ange- 
°ge- nommenen Berechnungsweise herauskömmt, massgebend. Unkosten 
(Spesen von Luzern und Bäckerlohn) sind zu berechnen per 
uer. Doppelcentner Kernen: Für Sarnen, Kerns und Sachseln 4 Fr. 
can- 30 Cte.; für Alpyach 4 Fr.; für Giswyl 4 Fr. 70 Ots.; für 
‚den Lungern 5 Fr. 20 Cts.; für Engelberg 4 Fr. 30 Cts. Art 3, 
oder Aus dem Doppelcentner Kernen müssen 44 fünfpfündige Haus- 
euar brode oder 88 Halbbrode (A 2'/, Pfad.) gebacken werden. Es 
‚eits findet also die Berechnung des Brodpreises auf folgende Weise 
und statt: Der Mittelpreis vom Doppelcentner Kernen, wie solcher 
stab in Luzern amtlich festgesetzt wird, ist nach Hinzurechnung der 
nem oben bemerkten Unkosten mit 88 zu theilen und der Quotient 
aibe oder herauskommende Betrag ist der Preis eines Halbbrodes. 
und Art. 9. Der amtliche Mehl- und Brodpreis soll jede Woche am 
Un- Mittwoch festgesetzt und öffentlich angeschlagen werden, 
Pfd. Bezüglich der Fleischsatzung ist es nach einer Mittheilung 
ches des ersten Landschreibers, Herrn Gasser in Sarnen, Uebung, dass 
eiss- der Preis alle Samstage durch drei von der Regierung bezeich- 
uert nete Sachkenner festgesetzt wird. Die Metzgerverordnung vom 
21. Weinmonat 1854 enthält namentlich in Bezug auf die Be- 
WYZ, sichtigung einige nähere Bestimmungen. 
fügt Der Kanton Wallis hat dieselben Schwankungen in Betreff 
ı die der amtlichen Festsetzung der Lebensmittelpreise durchgemacht.
	        
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