Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

Die Gesetzsammlung des Kantons Wallis enthält folgende Ver- 
ordnung des Regierungsrathes vom 20. December 1856: 
>»In Anbetracht des Beschlusses vom 30. December 1855, 
durch den der freie Fleischyerkauf für ein Jahr bewilligt wurde; 
In Anbetracht, dass dieser Versuch nicht die Erfolge hatte, 
welche man im öffentlichen Interesse erwartete, 
wird bestimmt: 
Die Gemeindebehörden, welche Schlächtereien haben, sind 
ermächtigt, eine officielle Fleischtaxe anzusetzen ... 
Ein späteres Gesetz vom 27. Mai 1857 »Ueber die Freiheit 
des Handels, der Industrie und Künste« enthält folgende Be- 
stimmung in Art. 17: »Verordnungen des Regierungsrathes und 
Reglements der Gemeindebehörden reguliren die Müllerei, Bäckerei 
und Schlachterei, fixiren die Taxen und sorgen für zeitgemässe 
Massregeln der Gesundheitspolizei in Zeiten von Epidemien und 
Viehseuchen, sowie für Massregeln gegen den Aufkauf von 
Waaren und im Allgemeinen für Massregeln, welche auf die 
Handels- und Industriepolizei Bezug haben.« 
Ferner befiehlt ein Beschluss vom 30. December 1866 den 
Fleischern, den Fleischpreis an ihren Fleischbänken an gewissen 
Orten anzuschlagen. 
Unser Gewährsmann, Herr Adv. C. Zürcher in Monthey, 
bemerkt zu diesen Gesetzen, dass die Gemeindebehörden nur 
selten Gebrauch von dem Rechte machen, welches ihnen der 
Art. 17 des Gesetzes vom 27. Mai 1857 überträgt. Die formelle 
Taxirung des Brodes findet nur in Sitten und St. Moritz statt, 
wo in jeder Bäckerei der Preis des Brodes unter Strafe ange- 
schlagen sein muss. Monthey hat keinen Gebrauch von dieser 
Bestimmung gemacht. Es lässt auch den Fleischern freie Hand, 
während Sitten die "Taxation der Fleischpreise eingeführt hat, 
was im Jahre 1872 eine Petition der Fleischer gegen diese 
Beschränkung zur Folge hatte. »In Monthey besteht eine Com- 
mission von 2 Mitgliedern, welche die Bäckereien und deren 
Preisstellung zu überwachen hat. Für den Fall eines Confliets 
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