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6) Bei Neubauten soll darauf gesehen und gedrungen werden, dass die 8
Unterlagen, auf welche die Webstühle zu stehen kommen, zur Vermeidung tl]
von Erschütterungen durchaus solid und fest erstellt werden. K
7) Arsenikhaltige Farben in den Druckereien sind, wenigstens für den "
Handdruck, gänzlich zu vermeiden. |
8) Nachtarbeit von Abends 8 bis Morgens 5—6 Uhr, längere Zeit fort- 1
gesetzt, ist, als zu erschöpfend, in der Regel nicht zu gestatten, ausgenommen
bei solchen Verrrichtungen, welche ihrer Natur nach nicht unterbrochen
werden können; z. B. an den Dampfkesseln der Färbereien. Für andere,
besondere Fälle, z. B. bei Wassermangel, Reparaturen etc. bedarf es einer
besondern Bewilligung.
9) Als Maximum der Arbeitszeit ist 12 Stunden sehr wünschenswerth,
wie ja diese Frist bereits in vielen Fabriken unseres Kantons eingeführt ist,
auch mit der landesüblichen Arbeitszeit der Handwerker übereinstimmt, und
in Berücksichtigung der Klagen, die häufig da, wo länger gearbeitet wird,
wegen zu langer Dauer und zu grosser Erschöpfung, vernommen werden.
Sollte dieses Ziel als unerreichbar sich herausstellen, so sollten 13 Stunden
als das Höchste, gesetzlich zu erlaubende, gelten. Ohne sachbezügliche,
gesetzliche Bestimmung ist zu fürchten, dass auch wieder, wie in früherer
Zeit, bis zu 14 Stunden gestiegen würde.
10) Sollte ich hinsichtlich des Fabrikeintrittes der Kinder nur als Arzt
sprechen, so würde ich denselben nach erlangter Pubertät (14.—16. Jahr}
wünschen. Da jedoch meine Ansicht und Ueberzeugung hier allein nicht
massgebend sein kann, sondern auch noch die Vermögens- und Erwerbs-
verhältnisse der ärmern Bevölkerung, die strengen, staatlichen Gesetze über
Bettel und Armenunterstützung, die mangelhafte Aufsicht von Seiten der
mit Fabrikarbeit beschäftigten Eltern über ihre der Schule entlassenen
Kinder, die erwiesene Möglichkeit, auch bei Fabrikkindern bei guter häus-
licher Pflege (Reinlichkeit, ordentliche Kleidung und gehörige Nahrung) einen
befriedigenden Gesundheitszustand zu erzielen und zu erhalten, in Berück-
sichtigung fällt, so würde ich hier nicht weiter gehen, als die Fabrikarbeit
neben der Alltagsschule, an den Repetirschul- und kirchlichen Unterrichts-
halbtagen bei 12stündiger Arbeitszeit zu verbieten, um so mehr, wenn künftig
das Schulgesetz für die Alltagsschule das Alter von 6—12 Jahren festsetzen
würde.
Nur ausnahmsweise, wo die Gesundheit und Körperentwicklung wegen
besonderer Verhältnisse Beeinträchtigung erleidet, würde ich den Fabrik-
eintritt von Kindern unter 16 Jahren untersagen.
Offenbar kommen hier auch die Lohnverhältnisse in Betracht. Steht zu
erwarten, dass, nach den Vorgängen in andern Ländern und Kantonen, und
nach dem allgemeinen Erfahrungssatze, dass der Arbeitsgeber den Arbeiter
doch nur mit einem, den nöthigsten Lebensunterhalt deckenden Lohne ent-
schädigt, der Lohn auch bei nur 12stündiger Arbeitszeit der gleiche bleibe,