Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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weist, In Betreff der Arbeitslokale ist dem Referenten fast von 
Ab- allen Arbeitgebern, die über ihre Fabriken Berichte einsandten, 
t der geschrieben worden, dass dieselben durchaus gesund seien. Mit 
diesen allgemeinen Versicherungen ist natürlich nicht viel anzu- 
beiter fangen. Dieselhen sind noch kein Beweis dafür, dass es nicht 
;s die hie und da noch gesundheitsschädliche Arbeitslokale gebe, deren 
meter Existenz sich unserer Kenntniss entzieht. Der Mangel unserer 
sund- eigenen Beobachtungen und unseres Urtheils über die darauf 
nicht bezüglichen Vorkehrungen wird indessen ergänzt durch Berichte 
sachkundiger Aerzte und offizieller Fabrikinspectionen aus verschie- 
d an denen Kantonen. So bemerkt z. B. der schon oben erwähnte Bericht 
3ssin) der Thurgauer Fabrikkommission : 
y der «Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass so ziemlich die aller- 
eine gefährlichsten Räder, Wellen und Riemen mit schützenden Umhüllungen 
al versehen sind, doch gibt es auch noch Ausnahmen; es kommt vor, dass selbst 
X sehr augenfällige, gefährliche Stellen nicht genügend geschützt 
ırend sind. Allgemein trifft man aber die kleinern Maschinenriemen z. B. bei 
igen, den Webstühlen, Karden etc. noch freilaufend, so dass also vielfach die Mög- 
Allen lichkeit vorliegt, dass Kleider oder Körpertheile von den Maschinen ergriffen 
. . werden und so die Arbeiter in Gefahr gerathen können. In der That gehören 
1n6N, derartige Unglücksfälle leider nicht zu den grössten Seltenheiten. Die neuesten 
Tbeit Maschinen sind zwar viel ungefährlicher, aber doch ist auch bei diesen noch 
ı für nicht alle Gefahr beseitigt, namentlich da, wo die Gänge zwischen den Ma- 
di schinen ziemlich schmal sind. » 
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1 Als Resume ihrer Untersuchungen haben die Thurgauer Be- 
ı der 7 ; S 
8 richterstatter folgende beachtenswerthe Vorschläge zu technischen 
egen . dw arte Av . 
en ‘ Vorschriften, welche für das sanitarische Wohlbefinden der Arbeiter 
NEN . . . - 
in Fabriken erforderlich seien, aufgestellt: 
. 1) Der räumliche Inhalt der Arbeitslokale soll in der Regel so 
tein- gross sein, dass auf eine Person wenigstens 1000 Kubikfuss kommen. 
‘age: 2) Fensteröffnungen sollen in Arbeitsräumen wenigstens im Betrage 
sind von 10 Quadratfuss pro 1000 Kubikfuss Rauminhalt angebracht sein. 
3) Als Maximum der zulässigen Temperatur in Arbeitslokalen 
CD, gilt: bei zwölfstündigem Aufenthalte der Arbeiter 20° Reaumur, bei 
) sie höherer Temperatur im Freien ist diese letztere als Maximum anzu- 
ndet nehmen. Bei höchstens sechsstündigem Aufenthalt der Arbeiter 
) 25° Reaumur, bei noch höherer Temperatur ist öfterer Wechsel der 
oe Arbeiter resp. kürzere Arbeitszeit nöthig. Kein Lokal darf übrigens 
während der Arbeit auf mehr als 30° R. erwärmt sein.
	        
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