6Ä
regeln noch das Steuerwesen, welches mit Ausnahme des Zoll-
wesens in der Schweiz ebenfalls Kantonalsache ist. dem
Ferner haben mehrere Kantone zur Erleichterung‘ oder weg
Förderung des Credits förmliche Staatsbanken gegründet. Ks Hfr
sind dies die Kantone Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Basel- Bun
land, Zürich und Bern. Der Kanton Bern hat in neuerer Zeit schl
auch Obligationen mit Gewinnantheil bei seiner Kantonalbank Zw
zugelassen und steht zu derselben in ähnlichem Verhältniss, wie St. (
der preussische Staat zur preussischen Bank. Eine grössere Zahl SV
anderer Kantone ist bei den dort bestehenden Banken mehr oder Pab
weniger mit Staatsgeldern betheiligt und hat sich dafür gewisse hat
Rechte vorbehalten oder gewisse Verpflichtungen übernommen. ven
Der Kanton Wallis ist durch seine finanziellen Beziehungen zu fühl
der bankerott gewordenen Bank von Wallis in arge Finanzcalami- Pun
täten gerathen. Endlich ist noch eines interessanten Bankinstituts harı
des Kantons Genf zu gedenken. Es ist dies die Caisse hypo- tert;
thecaire de Geneve, eine der Stadt Genf und sechszehn Land- lung
gemeinden zugehörige Gemeindebank.
Wichtiger als diese Betheiligung vieler Kantone am Bank- Bes
wesen ist die Fabrikgesetzgebung , welche sich am directesten die
mit den Arbeiterverhältnissen beschäftigt und daher auch. unter stän
den staatlichen Massregeln in erster Stelle behandelt werden soll. gelb
Es hat sich bisher nur eine Minderheit von Kantonen ver- eidg
anlasst gesehen, Specialgesetze für das Fabrikwesen zu erlassen, ang
nämlich die Kantone Zürich, Glarus, St. Gallen, Aargau, Thur- Juli
gau, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen und Bern. Die Regie- gen
rungen des Kantons Solothurn und Luzern sind mit Vorbereitungen
zum Erlass eines Fabrikgesetzes beschäftigt. Ausserdem enthalten wi
die Gesetzgebungen über das Schulwesen in mehreren Kantonen Hau
die ausdrückliche Vorschrift, dass keine Kinder vor Ablauf der güns
gesetzlichen Dauer der Schulpflicht in den Fabriken verwendet en
werden dürfen. Im Uebrigen ist durch den obligatorischen Be- Ger
such der Volksschule bis zum 12. Jahre im Allgemeinen in der bei
ganzen Schweiz den Kindern indirect ein Schutz gewährt. An