Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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regeln noch das Steuerwesen, welches mit Ausnahme des Zoll- 
wesens in der Schweiz ebenfalls Kantonalsache ist. dem 
Ferner haben mehrere Kantone zur Erleichterung‘ oder weg 
Förderung des Credits förmliche Staatsbanken gegründet. Ks Hfr 
sind dies die Kantone Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Basel- Bun 
land, Zürich und Bern. Der Kanton Bern hat in neuerer Zeit schl 
auch Obligationen mit Gewinnantheil bei seiner Kantonalbank Zw 
zugelassen und steht zu derselben in ähnlichem Verhältniss, wie St. ( 
der preussische Staat zur preussischen Bank. Eine grössere Zahl SV 
anderer Kantone ist bei den dort bestehenden Banken mehr oder Pab 
weniger mit Staatsgeldern betheiligt und hat sich dafür gewisse hat 
Rechte vorbehalten oder gewisse Verpflichtungen übernommen. ven 
Der Kanton Wallis ist durch seine finanziellen Beziehungen zu fühl 
der bankerott gewordenen Bank von Wallis in arge Finanzcalami- Pun 
täten gerathen. Endlich ist noch eines interessanten Bankinstituts harı 
des Kantons Genf zu gedenken. Es ist dies die Caisse hypo- tert; 
thecaire de Geneve, eine der Stadt Genf und sechszehn Land- lung 
gemeinden zugehörige Gemeindebank. 
Wichtiger als diese Betheiligung vieler Kantone am Bank- Bes 
wesen ist die Fabrikgesetzgebung , welche sich am directesten die 
mit den Arbeiterverhältnissen beschäftigt und daher auch. unter stän 
den staatlichen Massregeln in erster Stelle behandelt werden soll. gelb 
Es hat sich bisher nur eine Minderheit von Kantonen ver- eidg 
anlasst gesehen, Specialgesetze für das Fabrikwesen zu erlassen, ang 
nämlich die Kantone Zürich, Glarus, St. Gallen, Aargau, Thur- Juli 
gau, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen und Bern. Die Regie- gen 
rungen des Kantons Solothurn und Luzern sind mit Vorbereitungen 
zum Erlass eines Fabrikgesetzes beschäftigt. Ausserdem enthalten wi 
die Gesetzgebungen über das Schulwesen in mehreren Kantonen Hau 
die ausdrückliche Vorschrift, dass keine Kinder vor Ablauf der güns 
gesetzlichen Dauer der Schulpflicht in den Fabriken verwendet en 
werden dürfen. Im Uebrigen ist durch den obligatorischen Be- Ger 
such der Volksschule bis zum 12. Jahre im Allgemeinen in der bei 
ganzen Schweiz den Kindern indirect ein Schutz gewährt. An
	        
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