Es ist schon mehrere Male versucht worden, entweder auf
dem Wege der Bundesgesetzgebung oder auf dem Concordats-
wege gemeinsame Bestimmungen, das schweizerische Fabrikwesen
betreffend, festzustellen. Schon im Januar 1859 wurden im
Bundesrathshause in Bern Verhandlungen, betreffend den Ab-
schluss ‚eines Concordats über gemeinsame Fabrikgesetzgebung,
zwischen den Regierungen von Zürich, Glarus, Zug, Schaffhausen,
) St. Gallen, Aargau und Thurgau abgehalten, welche in den
»Verhandlungen über das Gesetz, betreffend die Verhältnisse der
. Fabrikarbeiter im Kanton Zürich« (Zürich, Druck von Gebr. Loh-
° bauer 1862), abgedruckt sind. Man überzeugte sich, dass die
Verschiedenartigkeit der Verhältnisse mit Nothwendigkeit dazu
führe, die Uebereinkunft auf die kleinste Zahl der erheblichen
Punkte zu beschränken, allein auch darüber kam keine Verein-
barung zu Stande: Man beschränkte sich schliesslich auf An-
fertigung eines Protokolls über die Verhandlungen und Mitthei-
lung an die betr. Kantonsregierungen.
= Am 24, Juli 1868 wurde dem Bundesrath in Folge eines
Beschlusses der Bundesversammlung der Auftrag ertheilt, über
1 die Arbeit der Fabrikkinder in den Kantonen möglichst voll-
ständige Erhebungen zu veranstalten und die Ergebnisse der-
selben seinerseits der Bundesversammlung vorzulegen. — Das
eidgenössische statistische Bureau hat über das Ergebniss der
angestellten Untersuchungen einen ausführlichen Bericht vom 18.
Juli 1869 erstattet, dessen Hauptresultate am Schluss in fol-
genden 12 Punkten zusammengestellt sind:
n 1) In erster Linie ist zu berücksichtigen, dass die in den Fabriken
n arbeitenden Kinder nur einen Theil der industriell beschäftigten Personen
unter 16 Jahren bilden, dass deren eine entsprechend grosse Zahl in der
n Hausindustrie, als Lehrlinge, Handlanger u. s. w. zum Theil unter un-
ar günstigen Verhältnissen beschäftigt sind. Man braucht in dieser Hinsicht
x nur auf die Handweberei, in welcher solche junge Personen benutzt werden,
im Gegensatz zur Maschinenweberei hinzuweisen. In welch ungesunder
; Körperhaltung, in welch dumpferen Räumen, in welch erstickenderer Luft,
« bei welch kärglicherem Lohne muss gegenüber dem Maschinenweber der
Handweber sich behelfen, von welchem in der vorliegenden Untersuchung
keine Rede ist.
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