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lern im Art. 32 dem Bunde die Gesetzgebung über die Gewerbe-
En polizei mit. Einschluss der Vorschriften über Verwendung von
Arbeitern und Kindern übertragen. Der darauf bezügliche Ar-
den tikel wurde jedoch im Ständerathe lebhaft bekämpft und schliess-
etze lich nur in einer von Köchlin beantragten, wesentlich abgeschwäch-
lon6 ten Formulirung angenommen, welche lautete:
bei Art. 32. »Der Bund ist befugt, zum Schutze der Arbeiter
dass gegen Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbsbetrieb
lche einheitliche Bestimmungen aufzustellen und die Verwendung von
HH Kindern in den Fabriken gesetzlich zu regeln.« —
Tea Es erscheint nicht unwichtig, die ausschlaggebenden Haupt-
motive dieses schliesslich angenommenen Antrages hier zu re-
lten gistriren: »Köchlin brachte zur Begründung seines Antrages
a vor, dass man dem Bund nicht allgemein verschwommene Com-
petenzen geben dürfe, aus denen sich schliesslich eine allgemeine
ten, Reglementirerei ableiten lasse. Der Bund solle sich nicht in
ge- Dinge mischen, die ihn nichts angehen. Hauptzweck des vor-
EN liegenden Artikels sei, dem Bund Einfluss zu geben auf die Fabrik-
verhältnisse. Die Lohnverhältnisse dürften aber von der Gesetz-
ken gebung nicht berührt werden. Die Arbeitszeit könne der Staat
ind, im Interesse der Gesundheit der Arbeiter auch nach der Fassung
ne des Redners regeln. Ein acutes Bedürfniss nach Regulirung der
Arbeitszeit für Erwachsene sei übrigens nicht vorhanden; in den
ıren meisten Verhältnissen werde die freie Verständigung zwischen
ver- Arbeitgebern und Arbeitern das Richtige finden. Auch für
SO Frauen sei das Bedürfniss kaum vorhanden, wohl aber für Kinder,
sten und da habe der Staat das vollste Recht, für die ungehemmte
tere und unvyerkümmerte Entwicklung und Ausbildung der heran-
wachsenden Generation zu sorgen. Die Verwendung der Kinder
SA in den Fabriken betreffe das öffentliche Wohl, gegen welches
net, Privatinteressen nicht in Frage kommen können. Ueber diesen
Punkt hinauszugehen, sei dagegen nicht opportun.«
'er- Mit Verwerfung der revidirten Bundesverfassung ist einst-
Ing weilen auch Art. 32 derselben dahingefallen. Die seitherige