Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

10 = 
Solothurn. Der Vertreter von Solothurn bemerkt, dass der Kanton S2 
Solothurn verschiedene Industrien, so namentlich die Uhrenindustrie, Papier- SC 
fabrikation und auch Baumwollspinnereien habe, welche letztere aber bloss Ss: 
etwa 200—250 Arbeiter beschäftigen. Alle diese Industrien seien dort noch 
jung, und es sei sehr zu bezweifeln, dass die dortige Bevölkerung sich ge- 
neigt fände, ihrer Entwicklung durch gesetzliche Schranken entgegen- 
zutreten und ihr Handschellen anzulegen. 
Solothurn könne einem Concordat nur beitreten, wenn sich dasselbe U 
bloss auf die Baumwollindustrie erstrecke und das Minimum der Arbeits- % 
zeit nicht unter 12 Stunden fixire. { 
Schaffhausen. Der Vertreter von Schaffhausen theilt mit, dass man dort . 
ein Fabrikpolizeigesetz soeben in Berathung habe. Nach dem Entwurf 
sollen aber für erwachsene Personen keine Bestimmungen in Betreff der ‘ 
Arbeitszeit in dasselbe aufgenommen werden, während Kinder bis zum er- 
füllten 14. Altersjahre nicht über 8, und die folgenden 2 Jahre nicht über 
10 Stunden täglich zur Arbeit gehalten werden können. Sollte das Con- 
cordat nur auf mechanische Webereien und Spinnereien sich erstrecken und 
andere Industrien unberührt lassen, und zudem die Arbeitszeit nur für Un- 
erwachsene fixiren wollen, so könnte Schaffhausen sich anschliessen. 
St. Gallen. Der Vertreter von St. Gallen bemerkt, die Regierung von 
St. Gallen sei nicht abgeneigt, einem Concordat sich anzuschliessen, welches 
auf ein Maximum von 1lstündiger Arbeit abzielt. Die Frage der Fabrik- 
gesetzgebung sei dort ebenfalls im Zuge und der Entwurf eines revidirten 
Gesetzes solle dem in nächster Woche zusammentretenden Grossen Rathe vor- 
gelegt werden. Die bezügliche Grossrathseommission wäre jedoch geneigt, 
auf Verschiebung hinzuarbeiten, wenn sich heute Aussichten für das Zu- 
standekommen eines Concordates zeigen. Das Concordat sollte sich aber 
nicht bloss auf das eine Moment der Festsetzung der Arbeitszeit. be- 
schränken; vielmehr sollte ein allgemeines Fabrikgesetz angestrebt werden. 
Es sollten allgemeine Grundsätze aufgestellt werden in Betreff der Fabrik- 
schulen, Inspectionen, Krankenkassen, Schutzvorkehrungen, Fabrikregle- 
mente; dagegen müsse darauf aufmerksam gemacht werden, dass es wahr- 
scheinlich doch nicht angehe, alle Industriezweige ganz nach gleichen 
Grundsätzen zu behandeln. Bei Spinnereien und Webereien sei die 1lstün- 
dige Arbeitszeit möglich, bei Appreturgeschäften würde eine daherige. Be- 
stimmung geradezu die Fabrikation unmöglich machen; daher werde es 
sich empfehlen, einzelne Industriezweige vom Concordat auszuschliessen und 
der Normirung durch kantonale Gesetze zu überlassen. Consequenterweise 
müsste auch die Hausindustrie in das Gesetz hineingezogen werden; allein 
bei der Schwierigkeit der Durchführung werde sie besser ausgeschlossen 
bleiben. — Die Stimmung der St. Gallischen Fabrikbevölkerung sei auf 
Reduction der Arbeitszeit gerichtet. 
Aargau. Der Vertreter von Aargau bemerkt: die Sache sei bisher ge- 
regelt durch ein Fabrikgesetz aus dem Jahr 1862. Dort gelte der Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.