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ınton satz: Schutz für die Kinder, Freiheit für die Erwachsenen, Das Gesetz
‚pier- schreibe in Betreff der Arbeitszeit für Erwachsene nichts vor. Dagegen
bloss seien die Kinder pflichtig, bis zu zurückgelegtem 15. Altersjahre täglich
noch die Schule während 4 Stunden zu besuchen und dürfen daneben in den
ı ge- Fabriken nur bis zum Maximum von 12 Stunden, einschliesslich der Schul-
gen- zeit, zur Arbeit verwendet werden. Wollte bei dieser Beschränkung der
Arbeitszeit für die Unerwachsenen die Arbeitszeit auch für die Erwachsenen
selbe auf 11 Stunden herabgesetzt werden, so würde sich Aargau gegenüber den
jeits- anderen Ständen im Nachtheil befinden, wenn nicht auch Diese mit Bezug
auf die Kinder eine unter die 11 Stunden herabgehende Arbeitszeit fest-
dort zusetzen sich entschlössen. Trotz der Freiheit, welche derzeit für Er-
‚wurf wachsene bestehe, werde auch jetzt in den wenigsten Etablissements das
der Mass von 12 Stunden täglich überschritten. Weiter zu gehen, Erwachsene
N er- überhaupt zu reglementiren und namentlich das für sie statthafte Mass
über täglicher Arbeit unter 12 Stunden zu normiren, hiezu würde sich voraus-
Con- sichtlich wenig Geneigtheit zeigen, nicht bloss bei den Industriellen, son-
und dern auch bei den Arbeitern, welche gegen das Gesetz von 1862 noch
' Un- keine Unzufriedenheit geäussert. Ebenso würde eine solche Bestimmung
die agricole Bevölkerung wie eine Menge anderer Arbeiter, die durch ein
von Gesetz nicht gegen zu lange Arbeitszeit geschützt werden können, gegen
Iches sich haben.
brik-
irten
vor- Nach dem Schlusse der Einzel-Umfrage wurde noch die allgemeine
eigt, freie Discussion geöffnet und mehrfach benutzt, ohne dass indessen wesent-
Zu- lich neue Gesichtspunkte hervorgehoben worden wären. Das Präsidium
aber äussert sich, in Reassumirung des stattgehabten Meinungsaustausches, dahin,
be- dass es vermuthlich nicht gelingen werde, zu einer Verständigung zu ge-
den. langen, wenn man nicht von vornherein den Gegenstand derselben bestimmt
brik- umgrenze und sich darauf beschränke, Normen aufzustellen, wesentlich nur
egle- für diejenige Industrie-Branche, die thatsächlich durchaus im Vordergrunde
rahr- stehe, wenn es sich um Festsetzung eines Arbeitstages für die Fabriken
chen handle; nämlich für die mechanische Baumwoll-Manufactur in ihren ver-
;tün- schiedenen Unterabtheilungen. Alles Uebrige könne man und müsse man
.Be- wohl der autonomen Regulirung durch die Kantone überlassen, weil die
le es Verhältnisse zu verschieden seien und die einzelnen Industriezweige viel
und zu ungleiche Lebensbedingungen haben, um einer gemeinsamen Normirung
veise unterstellt werden zu können. Auch müsse man wohl davon absehen, die
Nein Kantone mit Bezug auf die Frage: ob das aufzustellende Maximum der
‚SSCH Arbeitszeit nur für Kinder, oder auch für. Erwachsene gelten solle, unter
auf Einen Hut zu bringen. Es dürfte daher, wenn man zu einem Ziele ge-
langen wolle, empfehlenswerth sein, sich mit einer sehr einfachen und all-
' ge- gemein lautenden Fassung zu begnügen, welche etwa folgendermassen
und- lauten würde: