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Ge- 8 4. Die tägliche Arbeitszeit darf für Kinder, welche noch nicht
Ex- confirmirt sind, beziehungsweise das sechszehnte Altersjahr noch nicht
vik- zurückgelegt haben, höchstens 13 und an Samstagen höchstens 12 Stunden,
. für Alltagsschüler nie mehr als 5 Stunden betragen.
die Diese Arbeitszeit ist auf die Stunden von Morgens 5 bis Abends 7 Uhr
s10n oder von 6 bis 8 Uhr oder von 7 bis 9 Uhr zu verlegen. Für das Mittag-
rer- essen muss wenigstens eine Stunde frei gegeben werden. Wo neben der
Stunde der Mittagspause noch ein bis 2 Mal im Tage eine halbe Kast-
Or- stunde eingeführt ist, darf diesem entsprechend die Zeit des Aufenthaltes
oll- in der Fabrik um eine halbe, beziehungsweise eine Stunde verlängert
werden.
= Während der Nachtzeit, nämlich von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Mor-
gens, sowie an Sonn- und Festtagen dürfen solche Kinder unter keinen
Umständen zur Fabrikarbeit verwendet werden.
8 5. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, bei der Einrichtung und dem
Betriebe der Fabrik die nöthigen Vorkehrungen im Interesse der Sicher-
heit und Gesundheit der Arbeiter zu treffen und für die Aufrechthaltung
vor der Ordnung und der guten Sitten in den Fabriklokalen zu sorgen.
AN- Zu diesem Behuf ist er berechtigt, allgemeine Vorschriften zu erlassen,
Er- in welchen wegen Verletzung der Ordnung und der guten Sitten Bussen
Die angedroht werden; diese sind aber jederzeit im Interesse der Arbeiter, ins-
uch besondere zu Unterstützungskassen, zu verwenden.
fern Bussen, welche nicht in den Fabrikvorschriften angedroht sind, dürfen
int- nicht verhängt werden; körperliche Züchtigungen sind untersagt.
8 6. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, seine Fabrikvorschriften
der sowie die Statuten der Kranken- oder Vorsorgekassen, welche er für seine
ehn Arbeiter obligatorisch erklären will, durch das Statthalteramt der Direction
Ge- des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
Ge- Solche Fabrikverordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie
. nichts enthalten, was gegen Recht und Billigkeit verstösst.
An- Die Direction des Innern kann jedoch dieselben jederzeit entweder
offe von sich aus oder auf erfolgte Beschwerde hin einer neuen Prüfung unter-
ner werfen. -
en- 8 7. In jeder Fabrik ist die geltende Fabrikordnung in den Arbeits-
ird Jokalen anzuschlagen und es ist überdiess jedem Arbeiter bei seiner An-
stellung ein Exemplar derselben einzuhändigen.
ge- 8 8. Wo nicht durch die Fabrikordnung oder durch Vertrag etwas
ul- Anderes festgesetzt ist, da gilt eine vierzehntägige Kündigungsfrist zur
ler Auflösung des Lohndienstvertrages. Innerhalb der einmal angenommenen
len Kündigungsfrist darf einseitig das Verhältniss von dem Fabrikbesitzer nur
dann aufgelöst werden, wenn sich der Arbeiter einer bedeutenden Ver-
ine letzung der Eabrikordnung schuldig gemacht hat, und der Arbeiter ist nur
en, dann zu einseitigem sofortigen Austritt befugt, wenn der Fabrikbesitzer
en, die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine Misshandlung des Ar-
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