Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

mit andern Staaten die Erfahrung, dass es ihr immer schwerer 
ja fast unmöglich wird, tüchtige Beamte ohne anständige Be- 
zahlung in dem öffentlichen Dienst zu behalten. Vor wenigen 
Jahrzehnten "noch waren die staatlichen Organisationen die ein- 
zigen Institute, welche zahlreiche Beamtenstellen zu besetzen 
hatten; seither aber sind ihnen gewaltige Conecurrenzen erwachsen 
durch die Eisenbahn-Administrationen und andere grössere pri- 
vate Unternehmungen, welche nicht minder zahlreiche und be- 
gabte Arbeitskräfte erfordern und auch in der Lage sind, die- 
selben besser zu bezahlen; es geschieht dies zur Zeit schon bei 
Arbeitskräften für Stellen, wo Primar-Schulbildung genügt, in 
höherm Masse bei solchen, wo eine umfassende Schulbildung 
erforderlich ist, und noch mehr bei Stellen, für welche Leute 
höherer Bildung gewonnen werden müssen, von solchen nicht zu 
reden, wo neben allgemein gründlicher Bildung noch besondere 
Fachkenntnisse verlangt werden; diese letztern werden so bezahlt, 
dass sie im Besoldungs-Rahmen des Bundes keinen Platz fänden. 
Durch alle diese Einflüsse hat sich auch unverkennbar die Stel- 
lung und Wirksamkeit der Beamten mannigfach verändert. 
Die Commission ist zu dem Schlusse gekommen, das prak- 
tische Mittel um der Bundesverwaltung tüchtige Beamte zu 
gewinnen und zu erziehen, in der Festsetzung von Minimal- und 
Maximal-Besoldungen zu finden, durch welche zugleich wenigstens 
etwelche Beweglichkeit und AElasticität möglich wird. Ferner 
« sollen die Besoldungen nach den Obliegenheiten der Amtsstelle 
und nicht nach der Person bemessen werden. Dieses aber er- 
fordert, dass die geistige und intellectuelle Befähigung vorzugs- 
weise und mehr als die Arbeitsleistung, welche das Amt erfordert, 
ins Auge gefasst und auch die Existenz und Lebensbedürfnisse 
bemessen werden». Jede Verwaltung bedarf verschiedener Beamten- 
Klassen, und jede dieser Klassen umfasst wieder eine Stufen- 
folge niederer und höherer Dienstobliegenheiten und Befähigungen, 
so dass die ausführende Behörde die Möglichkeit haben muss, 
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