ıwerer durch Minimal- und Maximalbesoldungsansätze jeden Beamten
e Be- in richtigem Verhältniss zu seinen Collegen zu besolden.
nigen
> ein- Gewinnbetheilizung der schweizerischen Postbeamten.
setzen Es ist hier der Ort. nunmehr des interessanten Experiments
ıchsen im Grossen zu gedenken, welches die schweizerische Post- und
e pr- Telegraphen-Verwaltung mit der Betheiligung des Perso-
dd. be- nals am Ertrage gemacht hat. Im Jahre 1869 beantragte
‚ die- der damalige Vorstand dieser ausgedehnten Verwaltung, Herr
mn bei Bundesrath Dubs, bei der schweizerischen Bundesversammlung
zt, in die Einführung. dieses Systems und zwar. in der Weise, dass die
ldung unteren Angestellten gewisse Procente des Bruttoertrages der
Leute Einnahmen, das höhere Personal dagegen eine Tantieme des Rein-
ht zu ertrages erhalten solle. Wir entnehmen der Botschaft, welche an
ndere die Bundesversammlung gerichtet wurde und auf welche hin beide
zahlt, Räthe mit voller Einstimmigkeit den Vorschlägen des Bundes-
inden. rathes beitraten, folgende Stellen:
Stel- Die Frage der ökonomischen Betheiligung der Arbeiter an den Erträg-
nissen ihres Geschäfts bildet heutzutage bekanntlich ein Hauptstück der
sogenannten socialen Frage. Es kann aber natürlich nicht in unserer Ab-
prak- sicht liegen, in allgemeine Erörterungen dieser Frage einzutreten, so inter-
te zu essant dieselbe auch ist. Wir werden bei der Erörterung unserer speciellen
und Verhältnisse stehen bleiben und beginnen dieselbe mit Darlegung einer merk-
würdigen praktischen Erfahrung auf dem Gebiete des Telegraphenwesens.
gstens Es werden im Telegraphendienste vornehmlich folgende Provisionen
Ferner bezahlt:
sstelle 1. An die Localbüreaux 10 Rappen von jeder abgehenden und 10 Rappen
von jeder ankommenden Depesche, wofür dann dem Beamten die Bestellung
or EI- obliegt.
PZUSS- 2, An die Ausläufer der Hauptbüreaux 5 Rp. von jeder abgelieferten
rdert, Depesche. ) |
fi 3. An die Beamten der Hauptbüreaux 1 Rp. von jeder beförderten,
INISSE sowie auch 1 Rp. von jeder übertelegraphirten Depesche.
mten- Die Bestimmungen sub 1 et 2 ‚sind ältern Datums, während die Be-
tufen- stimmung 3 erlassen wurde zur Erleichterung der Ausführung der Depeschen-
preisreduction auf 50 Rp.
ngön, Die Wirkungen dieser Bestimmungen waren nun folgende:
MUSS, ‚Ad 1. Obschon wir entgegen einer frühern Praxis, welche 240 Fr. fixe
Besoldung an den Beamten jedes neu errichteten. Telegraphenbüreau’s ver-
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