Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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st inter- auch noch andere Aushilfsmittel finden dürften. Wir glauben, Sie in dieser 
‚war ge- Beziehung aber noch aufmerksam machen zu sollen, dass gerade die von 
parnisse uns vorgeschlagene Verbindung des Systems der Bruttobetheiligung der Masse 
zelt ihm der Beamten mit demjenigen der Nettobetheiligung des kleinern Theils der- 
ir ein- selben von besonderem Werthe sein dürfte. Die erstern haben ein natürliches 
m Auf- Interesse, dass der Postdienst sich erweitert und vervollkommnet, während 
Person die Beamten der zweiten Kategorie das Interesse haben, sich dieser Tendenz 
gegenüber, soweit sie auf Mehrausgaben gerichtet ist, etwas kritisch zu ver- 
n; denn halten und zu prüfen, ob die Mehrausgaben durch entsprechende Mehr- 
» Motive einnahmen compensirt werden. So verbinden sich im Schoosse der Verwaltung 
Privat- selbst. Action und Kritik in einer ganz glücklichen Art, und wir würden es 
nsätzen bedauern, wenn es belieben sollte, nur einen Theil unseres Vorschlages zu 
s Lohns realisiren, da er so gearbeitet ist, dass die einzelnen Theile sich gegenseitig 
> gerade bedingen. 
67 PoSi- Der Bundesrath erliess, gestützt auf die von der Bundes- 
ee versammlung ertheilte Ermächtigung, folgende Verordnung: 
ort dies Art. 1. Es werden jeder schweizerischen Poststelle folgende fixe Pro- 
erjenige visionssätze verabreicht: 
minder a. 1% der verkauften Brieffrancomarken und Francocouverts; 
an aber b. 1 Rappen von jeder versandten taxpflichtigen Geldanweisung ; 
t, wenn c. 1 Rappen von jedem in der Schweiz aufgegebenen nicht portofreien 
ben, in Fahrpoststück. 
dürfen. Bei Aufgabe von Fahrpoststücken auf nicht rechnungspflichtigen Ab- 
An lagen erhalten sowohl diese als die erstexpedirenden . rechnungs- 
nd den pflichtigen Poststellen je 1 Rappen von solchen Stücken; 
N auen ‚1. 10°% der verkauften Empfangscheine und Bescheinigungsbücher; 
führen. =; 20°%o der Fachgebühren; 
BO SAT 20 %/ der verkauften Postamtsblätter, Post- und Kurskarten, Tarife, 
Bundes- Postlexika, Transportordnungen und ähnlicher Schriften, deren Ver- 
' Warde, kauf vom Postdepartement gestattet wird; 
nähere g. 50%, des Ertrags der verkauften Declarationen und Frachtbriefe. 
Ausserdem empfangen die Poststellen noch: 
worden, A017 - . ; * 
Gewinn 1—5% ihrer Kinnahmen aus dem Passagierverkehr (Passagier- und 
te: dos Uebergewichtstaxen). ‚Die Poststellen ‚werden zu diesem Behufe in fünf 
s öffent- Klassen eingetheilt in der Art, dass diejenigen mit dem kleinsten Passagier- 
whLle verkehr je 5%, die mit dem grössten je 1°, und die mittlern je 2—4 %, 
äh der in umgekehrtem Verhältniss zur Grösse ihres diesfälligen Verkehrs als 
Provision erhalten. 
. Ueber- 
er Hoch Diese Eintheilung soll von 3 zu 8 Jahren einer Totaldurchsicht unter- 
AmıtS. worfen werden, wobei indess in der Zwischenzeit besonders wichtige Aende- 
n jene rungen in den bezüglichen Verhältnissen einer Poststelle sofort berück- 
denfalls sichtigt werden können.
	        
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