Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Art: 2. Die Beamten der fahrenden Postbüreaux erhalten keine Pro- 
visionen der vorgenannten Art, dagegen für jeden im Dienst befahrenen 
Kilometer je 1'/, Rappen als Fahrtentschädigung. 
Art..3. Die Briefträger erhalten eine Provision von 1. Rappen. für je 
10 Stücke der sämmtlichen ‚yon ‚der ‚betreffenden Poststelle distribuirten 
abonnirten Zeitungen. 
Für die Berechnung der Stückzahl ist das Zählungsergebniss des, vor- 
hergehenden Jahres massgebend. Für die Bestellung von Fahrpoststücken 
über 10 Pfund, beziehungsweise Werthstücken über. 1000 ‚Franken ins 
Domicil, erhalten da, wo die Postverwaltung dieselbe besorgen lässt, die 
Factoren: oder. Briefträger eine Bestellgebühr von 15 Rappen. 
Art. 4. Ueber die Vertheilung der Provisionen sind für diejenigen 
Büreaux, auf welchen sich mehrere Beamte befinden, folgende Grundsätze 
massgebend : 
a. Die sämmtlichen im Artikel 1 bezeichneten Provisionen fallen in 
eine gemeinsame Kasse und werden allmonatlich unter die Berech- 
tigten vertheilt. Die Kreispostdirecetoren, Adjuncte und Kreispost- 
controleure haben keinen Antheil an diesen Provisionen, wohl aber Ji- 
das gesammte. übrige, Beamtenpersonal am Sitze ‚der Kreispost- ga 
directionen, mit ‚einziger Ausnahme der Wagenmeister (Art. 6). Die ve 
Wahl des Kassaführers steht den berechtigten Beamten frei. . 
b_ Provisionsberechtigt sind alle Beamte eines Büreaus, mit einziger IM 
Ausnahme der: Lehrlinge. Insbesondere wird bemerkt, dass das A 
Aushilfspersonal im Verhältniss zur Zeit, für die es verwendet wird, Sar 
gleichen Anspruch auf Provisionsberechtigung hat, wie das fest ange- Sy 
stellte Personal. . Dagegen fällt die Provisionsberechtigung eines Be- 
amten weg für diejenigen Tage, an welchen er vom Büreau abwesend br) 
ist... ‚Die Beamten, der fahrenden Postbüreaux haben, so lange sie bes 
sich im Genusse der im ‚Art. 2 festgesetzten besondern Entschädi- sti 
gungen befinden, keinen Antheil an diesen Provisionen. Mi 
Die mit fixer Besoldung angestellten Bediensteten, welche für die Büreaux Be 
verwendet werden, sind ebenfalls provisionsberechtigt. / 
c/ Provisionen werden unter alle Berechtigten (im Verhältniss zur Zeit- Se 
dauer ihrer Berechtigung) monatlich gleichmässig vertheilt, jedoch W 
mit der Ausnahme, dass erstlich die Büreaubediensteten nur je die 
Hälfte der Provision eines Beamten zu beziehen haben und denjenigen Wı 
Beamten, deren Dienst mit grösserer Verantwortlichkeit verbunden . 
ist, eine etwas höhere Quote verabreicht werden soll. Sin 
Art. 5. In’ gleicher Weise werden die den Briefträgern und Factoren Sof 
zukommenden Gebühren für jede Kategorie derselben in eine gemeinsame 
Kasse gelegt und unter die Berechtigten ’gleichmässig vertheilt, wobei die üh« 
unter Art. 4 b bezeichneten Grundsätze hinsichtlich der Nichtberücksichti- 
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