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Art: 2. Die Beamten der fahrenden Postbüreaux erhalten keine Pro-
visionen der vorgenannten Art, dagegen für jeden im Dienst befahrenen
Kilometer je 1'/, Rappen als Fahrtentschädigung.
Art..3. Die Briefträger erhalten eine Provision von 1. Rappen. für je
10 Stücke der sämmtlichen ‚yon ‚der ‚betreffenden Poststelle distribuirten
abonnirten Zeitungen.
Für die Berechnung der Stückzahl ist das Zählungsergebniss des, vor-
hergehenden Jahres massgebend. Für die Bestellung von Fahrpoststücken
über 10 Pfund, beziehungsweise Werthstücken über. 1000 ‚Franken ins
Domicil, erhalten da, wo die Postverwaltung dieselbe besorgen lässt, die
Factoren: oder. Briefträger eine Bestellgebühr von 15 Rappen.
Art. 4. Ueber die Vertheilung der Provisionen sind für diejenigen
Büreaux, auf welchen sich mehrere Beamte befinden, folgende Grundsätze
massgebend :
a. Die sämmtlichen im Artikel 1 bezeichneten Provisionen fallen in
eine gemeinsame Kasse und werden allmonatlich unter die Berech-
tigten vertheilt. Die Kreispostdirecetoren, Adjuncte und Kreispost-
controleure haben keinen Antheil an diesen Provisionen, wohl aber Ji-
das gesammte. übrige, Beamtenpersonal am Sitze ‚der Kreispost- ga
directionen, mit ‚einziger Ausnahme der Wagenmeister (Art. 6). Die ve
Wahl des Kassaführers steht den berechtigten Beamten frei. .
b_ Provisionsberechtigt sind alle Beamte eines Büreaus, mit einziger IM
Ausnahme der: Lehrlinge. Insbesondere wird bemerkt, dass das A
Aushilfspersonal im Verhältniss zur Zeit, für die es verwendet wird, Sar
gleichen Anspruch auf Provisionsberechtigung hat, wie das fest ange- Sy
stellte Personal. . Dagegen fällt die Provisionsberechtigung eines Be-
amten weg für diejenigen Tage, an welchen er vom Büreau abwesend br)
ist... ‚Die Beamten, der fahrenden Postbüreaux haben, so lange sie bes
sich im Genusse der im ‚Art. 2 festgesetzten besondern Entschädi- sti
gungen befinden, keinen Antheil an diesen Provisionen. Mi
Die mit fixer Besoldung angestellten Bediensteten, welche für die Büreaux Be
verwendet werden, sind ebenfalls provisionsberechtigt. /
c/ Provisionen werden unter alle Berechtigten (im Verhältniss zur Zeit- Se
dauer ihrer Berechtigung) monatlich gleichmässig vertheilt, jedoch W
mit der Ausnahme, dass erstlich die Büreaubediensteten nur je die
Hälfte der Provision eines Beamten zu beziehen haben und denjenigen Wı
Beamten, deren Dienst mit grösserer Verantwortlichkeit verbunden .
ist, eine etwas höhere Quote verabreicht werden soll. Sin
Art. 5. In’ gleicher Weise werden die den Briefträgern und Factoren Sof
zukommenden Gebühren für jede Kategorie derselben in eine gemeinsame
Kasse gelegt und unter die Berechtigten ’gleichmässig vertheilt, wobei die üh«
unter Art. 4 b bezeichneten Grundsätze hinsichtlich der Nichtberücksichti-
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