Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Grund zur Entlassung aus der Fabrik geben, schliessen für das laufende Jahr 
Verlust des Gewinnes ein. 
Art. II. 
Vertheilung und Anwendung der bezüglichen Summen, 
$ 1. Der ‚Antheil eines jeden Arbeiters oder Beamten, die zur Theil- 
nahme am Gewinn zugelassen sind, wird gemäss des Gehaltes festgestellt 
werden, den er im laufenden Jahr empfangen hat. 
Zu dem Gehalte werden indess die Summen nicht gerechnet werden, 
die er für Arbeit in seinem Hause erhalten hat. 
8 2. Die Hälfte des Gewinnantheiles eines Jeden wird ihm während 
der drei der Billigung des Rechnungsabschlusses durch die Generalversamm- 
lung folgenden Monate in Geld gezahlt werden. 
8 3. Die andere Hälfte wird zurückbehalten und als auf seinen Namen 
Jautendes Depot betrachtet, das vom Tage der Generalversammlung an 6°%,, 
Zinsen trägt. 
8 4. Sobald ein solches Depot zur Summe von 100 Fr. angewachsen 
ist, wird es in eine Actie der Gesellschaft verwandelt und Eigenthum des 
Depotinhabers. 
8 5. Die Convertirung der Depots in Actien soll so lange stattfinden, 
wie es noch disponible Actien gibt; jedenfalls aber werden die in $ 3 ge- 
nannten Summen so lange zurückbehalten, bis sie die Hälfte des jährlichen 
Gehaltes erreicht haben. 
Art. IV. 
Die Actien sind unveräusserbar. 
Die Actien lauten auf den Namen und bleiben Eigenthum der Arbeiter 
und Beamten,. so lange sie im Hause beschäftigt sind. 
Art. V. 
Abkauf der Aetien, 
Beim Tode oder Fortgang von Arbeitern und Beamten wird die Ver- 
waltung die Actien zum bestmöglichsten Preise erwerben und zu demselben 
Preise denen überlassen, welchen sie nach Art. II, $ 3 zukommen. 
Art. VI. 
Unvorhergesehene Fälle, 
Die Verwaltung behält sich vor, über alle im Reglement nicht vor- 
gesehenen Fälle besonders zu beschliessen. 
Art. VIL 
Streitigkeiten, 
Streitigkeiten, die sich über die Gewinnbetheiligung erheben könnten, 
werden durch Schiedsrichter, dem Art. 52 der Gesellschaftsstatuten gemäss, 
entschieden werden. 
Das Schlusswort lautet: 
} Meine Herren! 
Wir haben es Ihnen schon in unserm Circular vom 18. October 1871 
mitgetheilt: Die Theilnahme der Arbeiter und Beamten am Gewinne muss
	        
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