Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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ade Jahr . . . 
sich gründen auf wechselseitiges Vertrauen und Loyalität und auf die Auto- 
rität und die absolute Freiheit der Patrone. 
Da wir unmöglich schon vorher übersehen können, welche Fragen die 
ır Theil- Anwendung dieses neuen Principes, dessen Erfolg wir ja alle wünschen, 
stgestellt entstehen lassen wird, so müssen wir die Erfahrung abwarten, die uns 
gestatten wird, über alle Details zu entscheiden, je nachdem sie zur Sprache 
werden, kommen werden. 
Wir behalten uns vor, mit der Zeit die obigen Paragraphen durch ad- 
während. ditionelle Artikel zu vervollständigen, die von der Berechnung mit den 
 ersamm- Arbeitern und Beamten, die aus dem Hause scheiden oder dasselbe ohne 
vorherige Anzeige verlassen, von dem Verhältniss der Minderjährigen etc. 
A Namen handeln werden. 
an 6%. St. Jean, Genf, den 23. December 1871. Die Verwaltung. 
Seit dem 1. Juli 1872 in Kraft getretene Artikel. 
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'hum des A 7 
Die Verwaltung behält sich einen dreimonatlichen Zeitraum nach Be- 
attänden zahlung des in Art. III, $ 2 erwähnten Gewinns vor, um die zweite Hälfte 
88 CO. denjenigen Arbeitern oder Beamten, die ihren Dienst vor der Vertheilungs- 
shrlichen epoche verlassen, zuzustellen. — Im Allgemeinen behält sie sich für die 
Auszahlung der Depots drei Monate vom Tage des Verlassens der Fabrik 
gerechnet, vor. 
Art. IX. 
Arbeiter: Jeder Arbeiter oder Beamte, der das Haus ohne 8 Tage vorausgehende 
Anzeige verlässt, die nöthig ist, um dem Schaden vorzubeugen, den sein Fort- 
gang der Fabrik verursachen kann, geht des Rechtes an der Gewinnbetheili- 
gung im laufenden Jahr verlustig. 
die Ver-- Art. X. 
emselben Ausnahmsweise werden die Depots Minderjähriger erst im Augenblick 
1. der Majorennität in Actien convertirt werden. Bis dahin bleiben die Depots 
den Vorschriften des Art. III, $ 3 unterworfen. 
Hiezu sei noch hinzugefügt, dass die Arbeiter nur insofern 
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an der Verwaltung theilnehmen, als sie Actionäre sind; bei den 
Generalversammlungen lassen sie sich durch Delegirte vertreten. 
Der Erfolg der Einführung der Gewinnbetheiligung in der 
könnten, Fabrik ist nach Aussage der Directoren ein überraschend guter 
ı gemäss, . . . . . 
5 ) gewesen. Es befinden sich schon jetzt eine ziemliche Anzahl von 
Actien zu 100 Fr. in den Händen der Arbeiter. 
Bei Gelegenheit der ersten Gewinnvertheilung errichtete man 
ber 1871 sofort eine Sparkasse mit obligatorischen Einlagen, die aber noch 
one MUSS bedeutend durch die freiwilligen vermehrt wurden. 
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