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un in jetzt bezieht eine solche 50— 75 Fr. Halbjahrlohn. Es ist
heilt. aber in Uri üblich, dass die Mägde und Knechte — mit wenig
asteht Ausnahmen — am Tische der Familie essen, und dass die Magd
vier- am St. Nikolaustage als Geschenk 10—12 Fr. erhält. Ausserdem
Voche pflegt man in Uri beim Kauf oder Verkauf von Vieh dem Knecht
wird. immer ein Trinkgeld auszubedingen, oder es wird ihm eine kleine
inter- Provision zugesichert. »
30 Fr. Wir fügen an diese allgemeinen Angaben noch einige specielle
ganze Mittheilungen über mehrere in der Schweiz vorkommende eigen-
lohn thümliche Fälle von Gewinnbetheiligung ländlicher Arbeiter.
bliche Herr E. Risler, Besitzer des Gutes Calöves bei Nyon, schreibt
uns: dass für die Rebencultur die Betheiligung am Ertrag im
‚hl in Waadtlande allgemeiner Brauch sei. Die Winzer des Herrn R.
erein- erhalten 45 Cts. per Ruthe für die ganze Arbeit und 10 Fr.
lichen per 400 Mass Wein, der producirt wird. Zwischen Lausanne und
‚genes Vevey — der berühmten Weingegend, deren Product nach dem
dliche Namen derselben « Lavaux » heisst — erhalten meistens die Reb-
'rüher leute die Hälfte des Weins. Doch nur wohlhabende Winzer können
‘tande solche Bedingungen annehmen. Im Gegensatze hiezu erhalten
nung die Rebleute im Kanton Genf nur Tagelohn. Es sind diess
mit gewöhnlich Savoyarden, die lieber ein geringeres aber sicheres
Einkommen haben wollen.
trei- Im Kanton Wallis bestehen ähnliche Verhältnisse. Herr
durch Advocat Zürcher in Monthey berichtet darüber: «Mit Bezug auf
die Weinberge gilt im Kanton Wallis oft °/, des Ertrags
anlich als Bezahlung der Arbeiter, während der Eigenthümer ®/, für
| man sich in Anspruch nimmt. Das Verhältniss von */, zu %/, ist kein
selbst unabänderliches, indem beim Vertrage als hauptbestimmende
5 Cl, Momente hinzukommen Lieferung der Düngstoffe, Herschaffung
t vor der Rebstöcke etc. »
jetzt Endlich berichtet Herr Hafter, Director der landwirthschaft-
Totels lichen Schule im Strickhof bei Zürich, über die Lohnzahlungs-
rhielt methode im Kanton Thurgau:
) Fr.: « Die Rebleute sind verpflichtet, die übernommenen Reben-