— sl 2s—
ieden- Nr a ; . .
a det auf Gegenseitigkeit. Eine ganz ähnliche Erscheinung macht sich
ODCn im Walliser Rebbau geltend. Obschon die Gemeinden und gerade
N nGub diejenigen der Seitenthäler viele Gemeinde-Rebberge besitzen,
N SOra so werden doch nicht bloss diese Gemeinderebberge, sondern auch
loch die den Privaten gehörigen Rebberge hie und da sämmtlich unter
rlich Mithülfe aller Gemeindeangehörigen bearbeitet. Wer unent-
N en- schuldigt wegbleibt, bezahlt eine Busse von 1—1% Fr. Zu ge-
das wissen Zeiten erscheint beinahe die ganze Gemeinde, wenigstens
den der arbeitsfähige Theil auf dem Arbeitsplatze und zieht mit
eat Trommelschlag und Musik zur Arbeit. Solche Arbeitstage ge-
NUN stalten sich überhaupt zu halben Festtagen. — Diese gegen-
gen seitigen Dienstleistungen erscheinen in jenen Gegenden fast noth-
wendig, wenn man die grossen Entfernungen mancher Wohn-
Net orte der Besitzer von den Rebbergen (oft 6 und mehr Stunden)
nn m berücksichtigt.
ndert a
‚OSSEN 16. Lohnverhältnisse in der Forstwirthschaft.
ES Aus älteren Försterrechnungen, welche Herr v. Orelli, Ober-
Zn förster der der Stadt Zürich gehörigen Sihlwaldungen, . zu unserer
A) Benutzung überliess, entnehmen wir folgende Angaben:
hof Im Betriebsjahre 1841—42 (1. Juni — 31. Mai) betrug der
N nn Tagelohn für Waldarbeiter Fr. 1. 50—1. 92; der Frohntagelohn
. Fr. 0.60. —
yiche Im Betriebsjahr 1851—52 der Tagelohn für Waldarbeiter
Sn Fr. 1. 20—2. 16, der Frohntagelohn Fr. 0. 75.
Shen Im Betriebsjahre 1859—60 betrug der Tagelohn für Wald-
A arbeiter Fr. 1. 80—2.
nach Nach dem Jahre 1870 ist der Tagelohn für gute Wald-
halbe arbeiter, die zum grossen Theil noch freie Wohnung haben, auf
A 3 Fr. gestiegen. Als Beweis bringen wir eine Eingabe der Wald-
a arbeiter an das Forstamt der Stadt Zürich vom 2. Februar 1878,
Ss deren wir bereits in dem Abschnitt über die Wohnungsfrage ge-
die dacht haben, hier in ihrem ganzen Wortlaute zum Abdruck:
16°
13