Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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jetzt an der Verwaltung des Etablissements von Escher, Wyss Ei 
& Comp. in Zürich mit betheiligt, war in seiner frühern Stellung dı 
als Mitinhaber der Bourcart’schen Spinnerei und Weberei in an 
Guebwiller schon vor Abschluss des französisch-englischen Han- di 
delsvertrages zu Cobden in nähere persönliche Beziehungen ge- ih) 
treten und von ihm für die Idee des Assecuranzlohnes begeistert ihr 
worden, den man‘ im Elsass schon in mehreren Fabriken einge- co 
richtet hat. Dieser Assecuranzlohn ist ein Lohn, welcher in der Im 
Form eines Zusatzes zum festen Tag- oder Stücklohn gegeben we 
wird und sich von dem gewöhnlichen Arbeitslohn dadurch unter- gr 
scheidet, dass er allen Arbeitsgehülfen zusammen mit 
fester Zweckbestimmung ertheilt wird. Er dient für Krankheiten, Eı 
Unfälle, für Altersversorgung, als Theuerungszulage, als Beihülfe v0 
bei Familienereignissen, wie Heirathen, Geburten, Begräbnissen, hlı 
als Nothpfennig in Zeiten der Arbeitslosigkeit und für verwandte ve 
Zwecke. Die Beiträge der Unternehmer zu solchen Hülfskassen N 
oder Arbeiterfonds sollten jedoch nicht als philanthropische Ge- Se 
schenke, sondern als Geschäftsunkosten für allmähliche Ab- N 
nutzung der lebendigen Hülfsmittel der Production aufgefasst Lo 
werden und als ein regelmässiger Lohn gelten, auf welchen die ir 
Gehülfen ein vertragsmässiges Recht haben und den sie selbst da 
durch einen Ausschuss mit verwalten. in 
Im Elsass gibt es schon mehrere Fabriken, welche jährlich A 
bestimmte Summen (15 Fres. für jeden Spinner, 20 Fres, für he, 
jeden Weber) in eine solche Arbeiter-Hülfskasse oder Versiche- nu 
rungskasse einschiessen, womit ein Jährlicher Beitrag in der nn 
Höhe von 8 Fres. per Kopf zur Krankenkasse, ferner 100 Fres. On 
Aussteuer an junge Leute, die sich verheirathen, sechswöchent- ar! 
licher Lohn an Wöchnerinnen, 15 Fres. für Taufen, 30 Fres. da, 
für Begräbnisse und endlich der nothwendige Unterhalt eines vie 
verwundeten Arbeiters bis zur Genesung, sowie 1 Fr. täglich bei 
an bejahrte, zur Fabrikarbeit untaugliche Arbeiter ausgezahlt du 
werden. Der nach diesen. Ausgaben verbleibende Rest wird ka- ni 
pitalisirt und den Arbeitern gutgeschrieben.
	        
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