Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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gt, Angestellten der schweizer. Nordostbahngesellschaft lauten nach 
Kr den Statuten vom 16. Dec. 1870 folgendermassen : 
ind Zweck und Umfang der Anstalt. 
$ 1. 
dee: Die Unterstützungs-Kasse hat den Zweck, den im Dienste der schwei- 
sch zerischen Nordostbahngesellschaft Angestellten, falls dieselben in Folge 
on von Unfällen, anhaltenden Krankheiten oder vorgerücktem Alter zum 
Dienst unfähig werden, beziehungsweise den Hinterlassenen verstorbener 
che Angestellten, gemäss den in den folgenden $$ enthaltenen Bestimmungen 
Unterstützungen zu gewähren. 
ber Aus ihrem Fond können überdiess Angestellten mit Rücksicht auf 
langwierige Krankheiten derselben, sehr zahlreiche Familie: und sonstige 
hl- dringende Hülfsbedürftigkeit durch Beschluss der zur Verwaltung bestimm- 
ıng ten Commission ($ 16) Unterstützungen verabfolgt werden. 
1eil Jeder im Dienste der schweizerischen Nordostbahngesellschaft mit 
nn einem festen Jahresgehalt Angestellte ist als solcher zum Beitritt in diese 
g Anstalt verpflich tet. 
len Fonds der Anstalt. 
'TO- 82. 
Die Unterstützungs-Kasse wird gebildet: 
m a) aus den Beiträgen der Angestellten ; 
b) aus den Beiträgen, welche die Gesellschaft der Unterstützungs-Kasse 
ZU- zukommen lässt; 
ch- c) aus allen in besondern Fällen zur Vertheilung eingehenden Gratifi- 
von cationen, sowie aus Geldgeschenken, welche das Dienstpersonal der 
Bahn erhält, insofern denselben nicht eine anderweitige specielle 
ten Bestimmung vom Geber beigefügt ist; 
aft 1) aus dem Erlöse der in den Wartlocalen, in den Zügen und auf der 
hen Bahn gefundenen und nicht reclamirten Gegenstände ; 
3) aus sämmtlichen Strafgeldern, in welche die Angestellten im Dienste 
or der Gesellschaft verfällt werden (der für wirklichen Schaden zu lei- 
fall stende Ersatz ist hier nicht mit inbegriffen); 
die °) aus dem gemäss den Bestimmungen der bahnpolizeilichen Vorschrif- 
tan ten der Unterstützungs-Kasse zukommenden Antheile an den Bussen- 
; geldern. 
hen 8 4. 
nne Die Mitglieder werden in Bezug auf die von ihnen zu leistenden 
regelmässigen Beiträge in drei Klassen eingetheilt. .... 
der Die Betreffenden der ersten Klasse haben von dem nach 8 3 zu 
hen ermittelnden Gehalte 3%,, diejenigen der zweiten Klasse 2'/,°/,, diejenigen 
der dritten Klasse 2%, zur Unterstützungs-Kasse beizutragen. 
di Diejenigen, deren fester Jahresgehalt mehr als Fr. 3000 beträgt, sind 
16 nur für diese Summe zum Beitritte berechtigt, resp. verpflichtet, 
ET7S
	        
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