Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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e) derjenige Beamte der Centralverwaltung, welcher die Rechnung der 
Unterstützungs-Kasse zu stellen hat; 
d) der Hauptkassier. 
Die übrigen 4 Mitglieder sind wie folgt zu wählen: 
a) ein Mitglied aus den Maschinenmeistern, Werkführern, Locomotiv- 
führern, Locomotivheizern, Dampfbootmaschinisten, Dampfbootheizern, 
Wagenvisiteuren ; 
b) ein Mitglied aus dem Verwaltungs-, Expeditions- und übrigen Sta- 
tionspersonale ; 
c) ein Mitglied aus den Zugführern, Conducteuren, Bremsern, Dampf- 
boot-Capitänen, Steuerleuten und Matrosen; 
d) ein Mitglied aus dem Bahn- resp. Bahnaufsichtspersonal. 
Letztere 4 Mitglieder werden in geheimer Abstimmung durch abso- 
lutes Mehr des betreffenden Personals unter jeder dieser Abtheilungen 
besonders und zwar je auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
8 24. 
Die Commission prüft die Gesuche um ausserordentliche Unter- 
stützungen, z. B. für Beihülfe an einem durch längere Krankheit oder 
den Gebrauch einer Badekur verursachten vermehrten Aufwand u. drgl. 
Sie entscheidet ferner, nach Befinden an Hand der von den betreffen- 
den Behörden einzuholenden Aufschlüsse sowie ärztlicher Gutachten, über 
das Erlöschen der Ansprüche auf Unterstützung. Dasselbe darf jedoch 
nur ausgesprochen werden, wenn die thatsächlichen Verhältnisse, welche 
nach 8 10 die Unterstützungsberechtigung aufheben, vollständig erwiesen 
sind. 
- Den in der Minderheit verbliebenen Mitgliedern der Commission, 
sowie jedem Betheiligten soll es freistehen, bei nicht einstimmig gefass- 
ten Beschlüssen Recurs an die Direction zu nehmen, welche definitiv 
über den streitigen Fall entscheidet. Der Rechtsweg bleibt unter allen 
Umständen ausgeschlossen, 
Die Hülfskasse der Berner Staatsbahn unterstützt in ähn- 
licher Weise wie die der Nordostbahn nicht nur den Angestellten 
bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit für die ganze Dauer derselben, 
nöthigenfalls also auch lebenslänglich, mit mindestens 50 bis zu 
75%, der Summe, für welche zuletzt die Einlage geleistet ist, 
sondern gewährt auch der Wittwe und den Waisen eines Mit- 
glieds der Kasse jährliche Unterstützungen bis zum Tod der 
Wittwe und bis zu dem zurückgelegten 18. Altersjahre der 
Kinder und zwar im Betrage von 40°/, der Summe, für welche 
zuletzt die Einlage bezahlt worden ist, wenn der Tod durch einen 
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