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der im Dienst erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist, und im
Betrage von 10°, der Summe, wofür zuletzt die Einlage bezahlt
worden ist, wenn der Tod nicht durch einen im Dienst er-
tiv- littenen Verlust herbeigeführt worden ist. Die Bahnverwaltung
A wird — nach Art. 7 — an die Hülfskasse jeweilen am Ende
Sta. eines Jahres eine Summe bezahlen, die der Hälfte der sämmt-
lichen Einlagen der Mitglieder gleichkommt, jedoch in keinem
VS Falle den Betrag von 4000 Fr. übersteigen darf. Der Bahn-
verwaltung bleibt vorbehalten, an die Stelle dieses Beitrages
bso- später einen Gewinnantheil von den Betriebsergebnissen treten
gen zu lassen.
2) Aehnliche Collectivversicherungen von Arbeitern bei der
On schweizerischen Rentenanstalt sind für die Angestellten von der
der Eisenbahn des Jura industriel und für die Arbeiter der mecha-
Irgl. nischen. Werkstätten in Olten abgeschlossen worden. Der Re-
fen- ferent kann jedoch über den dermaligen Stand dieser Versicherun-
iber .
Loch gen keine Auskunft geben.
Iche 3) Ein dritter Fall von Versicherung der Arbeiter bei der
esen schweizerischen Rentenanstalt ist der in dem Abschnitte über
Jon. die Wohnungsverhältnisse erwähnte Vertrag der Firma J. J.
ASS Rieter & Comp. in Winterthur mit dieser Anstalt, betreffend
tiv die in dem Arbeiterquartier dieser Firma wohnenden Angestellten
Jen und Arbeiter (siehe Bd. I. S. 247). Die Häuser der Firma
J. J. Rieter & Co. sind an die Arbeiter zu einem sehr billigen
hn- Miethzins unter der Bedingung vermiethet worden, . dass jeder
ten Miether sich auf den Todesfall in der schweiz. Rentenanstalt
Jen, für einen gewissen Betrag mit einer jährlichen Einlage von min-
; zu destens 50 Franken versichere.
ist, 4) Ferner hat die Maschinenfabrik von Gebrüder Sulzer in
it- Winterthur die Lebensversicherung der Arbeiter in grösserem
der Massstabe zu erleichtern gesucht. Es sind in den Werkstätten
der dieser Firma folgende Bestimmungen angeschlagen und ausser-
che dem in besondern für die Arbeiter angefertigten Rechnungsbüchern
nen abgedruckt: