Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

gatorischer Krankenverein an dem Betrieb und Unterhalt des 
neuen Krankenhauses und verordnet in $ 4 Folgendes: di 
8 4. 
Diesem Vereine sind beizutreten verpflichtet: Te 
Sämmtliche Aufenthalter in der Gemeinde beiderlei Geschlechts vom 
16, Altersjahr an, 
a) ausgenommen, wenn sie Bürger derselben sind: de 
b) wenn sie sich über die Mitgliedschaft zu einem andern Kranken- je“ 
vereine in der Gemeinde ausweisen können. — Aufenthalter, aus- rn 
tretende Glieder anderer Kranken-Vereine müssen bei längerem Ver- 
bleiben in der Gemeinde innert 14 Tagen Frist dem obligatori- 
schen Gemeinde-Kranken-Verband beitreten. Die resp. Vereinsvor- 
stände sind zu diesfallsiger regelmässiger Anzeige an das Polizei- 
amt verbindlich. ” 
Freiwillig in den Gemeinde-Kranken-Verein eintreten kann jeder 
Bewohner der Gemeinde, ob Bürger oder Niedergelassener, diese Freiwil- 
ligen indessen nur vom 16. bis 50. Altersjahr an. . 
7) Ein ähnlicher Versicherungszweck wie dem Verein in 
Sterbefällen in Niederutzwyl liegt dem Kranken- und Todesfall- 5 
Unterstützungs-Verein der Angestellten und Arbeiter im KEta- 7 
blissement der Buntweberei in Wallenstadt (Kt. St. Gallen) zu “ 
Grunde. Laut den vom 13. Febr. 1871 datirten Statuten dieser Y 
Kasse wird darin u. A, Folgendes bestimmt: ” 
| Art. 52. ; 
Zur Unterstützung der Hinterlassenen eines mit Tod abgegangenen 
Arbeiters oder Angestellten beiderlei Geschlechts des Geschäftes der Bunt- 
weberei, wird bei Anlass des dem Todesfalle zunächst folgenden Zahltages 
von jedem Arbeiter oder Angestellten der Buntweberei ein Beitrag von 
50 Rp. erhoben. Diese Beiträge werden auf gleiche Weise bezogen wie 
die Krankenunterstützungs-Beiträge, und die so geflossene Summe wird 
vom Präsidenten sofort. den Bezugsberechtigten zugestellt, zwar nur gegen ; 
gehörigen amtlichen oder sonstigen Ausweis über Bezugsberechtigung, 
sowie einer nachherigen Empfangsbescheinigung. 
Art. 53. 
Als Bezugsberechtigte werden bezeichnet: 
a) Die Wittwen oder Waisen der Verstorbenen oder beide zugleich; 
b) die Waisen allein, insofern dies der Vater ausdrücklich verlangt; 
c) die Eltern, Geschwister und erbfähigen Verwandten der I. und II. 
Klasse unseres Erbgesetzes; Verwandte III. Klasse sind ausge- 
schlossen. 
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