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133 mehrere Gemeinden oder einen Bezirk, 73 einen ganzen
Kanton, 8 das ganze Land, 85 eine Fabrik, 9 eine Eisenbahn.
Unter diesen Hülfsgesellschaften befindet sich eine ziemlich
grosse Anzahl, wo die Mitgliedschaft obligatorisch ist; allein
diese Verpflichtung beruht nur in seltenen Fällen auf einem
gesetzlichen Zwange des Staats, sie ist entweder von einer öffent-
lichen Behörde, von einer Eisenbahnverwaltung, von einem Fabrik-
besitzer, von Handwerksmeistern und Dienstherrschaften oder
von einem andern Verein für seine Mitglieder (Handwerker- und
Arbeiter- Vereine, Freimaurer u. s. w.) vorgeschrieben. Immerhin
überwiegt die Zahl der Vereine mit ganz freiwilliger Mitglied-
schaft bedeutend. Es zeigt sich dabei eine grosse Verschieden-
heit in den romanischen und deutschen Landestheilen der Schweiz,
so dass eine gesonderte Aufzählung nicht uninteressant ist.
In der romanischen Schweiz sind
4 (4,,°/) Vereine obligatorisch und 89 (95,,°/) freiwillig,
in der deutschen Schweiz dagegen
221 (42,,°/%) obligatorisch und 294 (57,,°%) freiwillig,
im Ganzen
225 (37°%) obligatorisch und 383 (63° ,) freiwillig.
Die Zwecke der schweizerischen Hülfsgesellschaften sind
meistens nicht einseitig, sondern combinirt, wobei die Combina-
tion von Krankheit mit Beerdigung (Tod) die grösste Häufigkeit
zeigt. Es versichern 131 Vereine Krankheit, 308 Krankheit und
Tod, 11 Krankheit und Gebrechlichkeit, 39 Krankheit, Gebrech-
lichkeit und Tod, 15 Tod, 16 Alter oder Gebrechlichkeit, 22
Alter, Wittwen und Waisen, 39 Wittwen und Waisen, 12 Krank-
heit, Gebrechlichkeit, Wittwen und Waisen, 15 Vereine dienen
zugleich andern Zwecken.
Das Werk von Kinkelin enthält specielle Angaben über 402
Krankenunterstützungsvereine der Schweiz mit 63,608 Mitglie-
dern. Die Anzahl der im Jahr 1865 erkrankten Mitglieder be-
trug 27,269. Die Zahl der Krankheitstage 419,191. Die Zahl
der Begräbnisse war im Ganzen 969. Wittwen und Waiseu