Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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öthig wenn unser Wort zur Folge hätte, dass viele der dem Verein 
atlich — wie wir gerne annehmen, mehr aus Mangel an Bekanntsein 
'erein mit demselben, als aus Mangel an Opfersinn — bisher fern ge- 
ihren standenen Fabrikbesitzer für das wohlthätige Institut sich in- 
nicht teressiren und als Mitglieder demselben sich anschliessen würden.« 
reien Anlangend die nicht für grössere Kreise oder ganze Kan- 
y der tone, sondern nur für einzelne Fabriken gegründeten Kran- 
nur ken-, Alters- und anderer Hülfs-Kasssen, so will Referent aus 
zählt, einer Unzahl von ihm vorliegenden Statuten und Berichten nur 
‚euen, einige Hauptrepräsentanten und neuere Versuche hervorheben. 
Ze Hülfskassen einzelner Etablissements. 
sind 1. Zu den ältesten typisch gewordenen Fabrikkassen gehören 
;kom- diejenigen der Maschinenfabrik von Escher, Wyss & Comp. in 
nicht Zürich, welche ihre Mitglieder resp. die Angehörigen derselben 
andte gegen Mangel wegen Krankheit, Alter, Invalidität, wegen Ab- 
ı die- wesenheit im Militärdienst, wegen Tod, wegen Brandunglück und 
stand wegen anderer ausserordentlicher Umstände zu sichern suchen. 
Die Arbeiter haben diese Kassen theilweise selbst gegründet und 
3 das verwalten sie auch selbstständig. — Die Fabrikbesitzer haben 
1 Ge- dazu erhebliche Beiträge und grössere Schenkungen geliefert. 
ne zu Es bestehen in der Fabrik drei Hülfskassen. 
Villen A. Der Kranken- und Unterstützungs-Verein erster Klasse 
Tage ist gestiftet im Jahr 1835 und revidirt 1870. Alle gesunden 
chrei- Arbeiter mit wenigstens Fr. 2.50 Taglohn sind zum Beitritt 
zlosen verpflichtet. Das Eintrittsgeld beträgt Fr. 1.80, die monatlichen 
)pfer- Beiträge, welche je am Sonntag nach einem Zahltag zu entrichten 
<lagen sind, werden von der Vorsteherschaft festgesetzt. Versäumte 
ihrer Zahlungen werden mit Busse vom Lohn abgezogen. Auswärts 
ichten im Auftrag des Hauses Arbeitende haben einen Stellvertreter 
zu bezeichnen. Die Genussfähigkeit beginnt bei Krankheit 14 
in un- Tage nach der Aufnahme, bei Verunglückung sofort. Arbeiter, 
r Ein- welche 10 Jahre im Verein waren und aus dem Dienst treten, 
erden, können Mitglieder bleiben, so lange sie in der Schweiz wohnen. 
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