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Kranke beziehen für die erste Woche Fr. 4.20, später Fr. 1.20
per Tag während 18 Monaten, wonach der Genuss aufhört.
Wiederholte Krankheiten mit Unterbrechung von weniger als
zwei Monaten werden nur für eine gerechnet. Gemüthskranke
werden, wenn sie ein Jahr lang Mitglieder waren, wie die andern
unterstützt, unverheirathete nur mit der Hälfte. Selbstverschul-
dete, syphilitische oder im Militärdienst erfolgende Krankheiten
geben keinen Anspruch auf Unterstützung. Für Badekuren auf
Anrathen des Arztes wird das Krankengeld ebenfalls gegeben.
Bei Todesfällen erhalten die Hinterlassenen ersten Grades bei
noch nicht‘ einjähriger Mitgliedschaft Fr. 30, bei einjähriger
Fr. 60, bei zehnjähriger Fr. 75, bei fünfzehnjähriger Fr. 85
und bei zwanzigjähriger Fr. 100; bei Fremden besorgt die Vor-
steherschaft die Beerdigung. — Die Hauptversammlung findet
alljährlich statt. Diese wählt eine Vorsteherschaft von 13 Mit-
gliedern, welche zugleich zum Krankenbesuch verpflichtet sind,
und 4 Rechnungsrevisoren auf je ein Jahr. Actuar und Quästor
beziehen Entschädigungen von je Fr. 30. Die Kasse ist mit 3
ungleichen Schlüsseln versehen, welche bei drei Vorstandsmit-
gliedern liegen. Das Vermögen darf nicht unter Fr. 6000 sinken
und der Verein ohne Zustimmung der HH. Escher, Wyss & Comp.
nicht aufgelöst werden.
B. Der Krankenunterstützungsverein zweiter Klasse (von
mehreren Arbeitern gestiftet 1837, revidirt 1866, Statuten vom
Mai 1866) ist für alle Handlanger, Zuschläger und Lehrlinge
obligatorisch. KEintrittsgeld Fr. 1. 50, die monatlichen Einlagen
von der Vorsteherschaft festgesetzt. Die allgemeinen Bestimmun-
gen und die Organisation sind wie bei dem vorigen Verein. Die
Nutzniessung ist Fr. 3.50 für eine Krankheit von einer Woche,
bei längerer Krankheit Fr. 6 per Woche. Nach einer Unter-
stützung von einem vollen Jahr beginnt die Genussberechtigung
erst wieder nach_13 Wochen Gesundheit. Gemüthskranke sind
3 Monate lang genussfähig. Bei Todesfällen erhalten die Hin-
terlassenen im ersten Jahr der Mitgliedschaft Fr. 25, nachher