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Arbeiter des Hauses F. Feer & Co. in Aarau eine Kranken-
und Alterskasse mit folgenden Hauptbestimmungen :
Die Kasse hat zum Zweck: „1. Denjenigen, welche durch Krankheit
verhindert sind, ihrem Verdienste nachzugehen, diesen Verdienst theil-
weise zu ersetzen; 2. Denjenigen, welche durch Alter oder Gebrechen
arbeitsunfähig geworden sind, eine monatliche Unterstützung auszurichten.“
Die Kasse wird fundirt und erhalten aus Geschenken, aus Bussen und
regelmässigen Einlagen der Theilnehmer.. Jeder Arbeiter des Hauses
F. Feer & Co. in den Stadtfabriken ist verpflichtet, Theilhaber der Kasse
zu werden, sobald er drei Monate angestellt gewesen ist. Ausgenommen
hiervon sind diejenigen, welche sich ausweisen können, dass sie bereits
bei einer andern ähnlichen Kasse betheiligt sind. Die Direetion wird
solche Arbeiter nicht aufnehmen, welche an einem alten Gebrechen oder
einer chronischen Krankheit leiden. Den Landposamentern für das Haus
F. Feer & Comp. steht der Beitritt zur Kasse frei.
8 6.
Die Theilhaber werden in Klassen getheilt und sind zu folgenden
Beiträgen verpflichtet:
IV. Klasse. Die weniger als 90 Rappen im Tag
verdienen, alle vierzehn Tage . . . . . 10 Rappen
11. Klasse. Die 90 Rappen bis und mit 1 Fr.
20 Rappen verdienen, alle vierzehn Tage . 15 Rappen
II. Klasse. Die über 1 Fr. 20 Rappen bis und
mit 1 Fr. 50 Rp. verdienen, alle vierzehn
Tace 2, „‚ .. 20 Rappen
{. Klasse. Alle die, welche mehr als 1 Fr.
50 Rp. verdienen, alle 14 Tage . . . 35 Rappen
ST.
Diese Beiträge werden den Theilhabern, welche Fabrikarbeiter sind
und im Zahltage stehen, jeweilen am Zahltage innebehalten.
8 8;
Im Krankheitsfalle erhalten die Theilhaber für jeden durch
Zeugniss (8$ 9—12) bewiesenen Krankheitstag folgende Entschädigung:
die Theilhaber der IV. Klasse 60 Rappen,
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© a Aa 1 Franken,
n 2 A 8 1 Frı. 50 Rp.
$ 13.
Die Theilhaber der ersten 3 Klassen, welche 10 Jahre ununterbrochen
im Hause F. Feer & Comp. angestellt waren, empfangen, wenn sie durch
Alter oder unverschuldete Gebrechen arbeitsunfähig geworden sind, von
der Kasse folgende Unterstützungen: