Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

I. Klasse monatlich 20 Franken, 
it Ho 6 % 15 ® 
äl- VE 10 
ze $ 14. 
ı N Theilhabern der drei ersten Klassen, welche ob der Fabrikarbeit 
n 4 durch einen unglücklichen Zufall arbeitsunfähig werden sollten, kann 
unter derselben Voraussetzung, dass die Mittel der Kasse es erlauben, 
ses x . s Di ; 
BC eine einmalige Unterstützung verabreicht werden, ohne dass eine zehn- 
fen jährige Anstellungsdauer hiefür erforderlich wäre. 
. $117. 
A Die Theilhaber an der Kasse, welche ohne die im Fabrikreglement 
1 A — Oder wenn es Landposamenter betrifft, ohne die auf den Stuhlzeddeln 
er — vorgeschriebene Aufkündigung das Haus F. Feer & Comp. verlassen, 
Hz und diejenigen, welche aus einem im Fabrikreglement $ 9 angeführten 
Grunde entlassen werden, verlieren jeden Anspruch auf die von ihnen 
geleisteten Beiträge und auf die Kasse überhaupt. 
‚CN S 18: 
Die Theilhaber, welche nach ordentlicher Aufkündigung aus dem 
Hause Feer treten, sowie diejenigen, welche ohne ihre Schuld, als z. B. 
aus Mangel an Arbeit entlassen werden müssen, erhalten von den von 
ihnen geleisteten Einschüssen den Dritttheil zurück, unter Abzug jedoch 
desjenigen, was sie allenfalls an Kranken-Entschädigungen oder Pensionen 
bereits bezogen haben. 
3. Kine gleiche Vereinigung bezweckt die Hauskranken- 
und Invalidenkasse für die Angestellten des Hauses Orell, 
Füssli & Comp. in Zürich. Die Arbeiter sind zu obligatorischen 
w Beiträgen verpflichtet von 10 Ots. per Woche, sobald sie das 20. 
ind ; 
Altersjahr angetreten haben und von 5 Cts. per Woche, sobald 
sie das 19. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die gegen- 
rch wärtigen Inhaber der Firma Orell, Füssli & Comp. verpflichten 
sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger, zu einem regelmässigen 
Jahresbeitrage an die Kasse, welcher der Summe aller von den 
Angestellten geleisteten ordentlichen Beiträge gleichkommt. Als 
weitere ordentliche Einnahmen fallen in die Kasse: die sämmt- 
lichen im Geschäft erhobenen Bussen und die Zinsen des Stamm- 
er capitals. 
rch 
ron Allfällige Geschenke und Legate werden als ausserordent- 
liche Einnahmen betrachtet und sind als solche immer zum 
Stammcapital zu schlagen. 
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