Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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% aus dem Erlöse der auf den Schiffen gefundenen, nicht reclamirten Ge- 
gr genstände an die Angestellten der Dampfschifffahrt. 
$ 3. 
© Die Angestellten der Dampfschiffgesellschaft für den Zürichsee haben 
von ihrem festen Gehalte jährlich 3% in monatlichen Raten zur Unter- 
n stützungskasse beizutragen. Sollte die Erfahrung zeigen, dass der Beitrag 
N von 3°, zu hoch gegriffen ist, so kann derselbe von dem Verwaltungs- 
comite reducirt werden; jedoch darf solcher nie weniger als 1° betragen. 
1, — Diejenigen, deren fester Jahresgehalt mehr als Fr. 2000 beträgt, sind 
. nur für diese Summe zum Beitritte berechtigt und verpflichtet. 
if 8 4. 
Jeder neu eintretende Angestellte hat bei Antritt seiner Stelle das 
N Sechsfache seines Monatsbeitrages als Eintrittsgebühr zu bezahlen. Die 
= Beiträge der Angestellten werden jedesmal bei der Zahlung des Gehaltes 
1 in Abzug gebracht und der Unterstützungskasse zugestellt. 
$ 5° 
Die Anstalt gewährt ihren Mitgliedern folgende Rechte: 
1. bei entstandener Unfähigkeit zu jeder Arbeit, als Folge eines im 
Dienste der Gesellschaft erlittenen Unfalles, -— Anspruch auf Unter- 
stützung für so lange, als die Dienstunfähigkeit dauert, resp. auf 
| lebenslängliche Unterstützung (s. $ 7); 
li 2. wenn der im Dienste der Gesellschaft erlittene Unfall den Betreffen- 
N den zwar zum weitern Diensta bei derselben unfähig macht, jedoch 
N ihn nicht hindert, auf andere Weise theilweise oder ganz seinen 
Unterhalt zu verdienen, -— Anspruch je nach Umständen auf theil- 
weise Unterstützung während eines gewissen Zeitraumes (S$ 8); 
h wenn der im Dienste der Gesellschaft erlittene Unfall nur einstwei- 
lige Dienstbehinderung zur Folge hat, — Anspruch auf einstweilige 
Unterstützung ($ 9); 
u beim Todesfall eines Mitgliedes entstehen für die Kasse folgende 
; Verbindlichkeiten gegenüber den Erben: 
; 2) hinterlässt der Verstorbene Frau und Kinder, so beziehen diesel- 
ben von der Kasse folgende Aversalsumme: 
1. die sämmtlichen vom Verstorbenen geleisteten Monatsbeiträge 
ıd nach Abzug der empfangenen Unterstützungsgelder ; 
tz 2. 75°% von dem nach $ 7 zu leistenden Unterstützungsbeitrag, 
DE auf 1 Jahr berechnet; 
Alles in der Meinung, dass der Wittwe die eine und den Kin- 
dern die andere Hälfte zukommen soll; 
as b) sind nur Kinder da, so erhalten dieselben die ganze in lit. a 
rs bezeichnete Summe; dasselbe kommt der Wittwe zu, wenn keine 
us Kinder vorhanden sind; 
n, ‘) sind weder Frau noch Kinder vorhanden und Eltern die nächsten 
ad Anverwandten, so erhalten dieselben:
	        
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