Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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den 30 Tage, resp. den vierten "Krankheitsmonat, reducirt sich der Unter- 
räge stützungsbeitrag auf die Hälfte des Besoldungsbetrages. 
Bei länger andauernder Krankheit, ebenso in Fällen, wo die Dienst- 
unfähigkeit Folge vorgerückten Alters ist, hat der Betreffende, sofern er 
auch zu jeder andern Arbeit unfähig geworden ist, %/, desjenigen Unter- 
nach stützungsbetrages anzusprechen, welcher nach $ 7 ihm zukäme, wenn die 
Dienstunfähigkeit Folge eines im Dienste erlittenen Unfalles wäre. Wenn 
„50 dagegen der Betreffende noch einen andern Erwerb findet, so kann der 
von der Unterstützungs- und Pensionskasse zu leistende Beitrag in billi- 
sind gem Verhältniss ermässigt werden. 
aher $ 12. 
ndet Bei Austritt oder Entlassung aus dem Dienst der Gesellschaft werden 
75%, der einbezahlten Monatsbeiträge unter Abrechnung der bezogenen 
Unterstützungsgelder an den Betreffenden zurückerstattet. 
$ 15. 
Die Verwaltungs-Commission der Kasse besteht aus sieben Mitglie- 
ter- lern; unter diesen sind Mitglieder von Amtswegen: 
a) ein Mitglied des Verwaltungscomite’s der Gesellschaft, welches die 
nmt- Behörde aus ihrer Mitte hiefür bezeichnet; dieses Mitglied führt 
rich- den Vorsitz in der Commission ; 
‚elei- b) der erste Betriebsdirector. 
Die übrigen fünf Mitglieder sind wie folgt zu wählen: 
a) ein Mitglied aus den Capitainen ; 
b) ein Mitglied aus den Maschinisten oder den Heizern; 
c) ein Mitglied aus den Steuermännern oder den Matrosen und 
d) zwei Mitglieder aus sämmtlichen Angestellten nach freier Wahl. 
Letztere fünf Mitglieder werden durch geheimes absolutes Mehr der 
definitiv Angestellten unter jeder dieser Abtheilungen besonders und zwar 
mmt je auf die Dauer von drei Jahren mit jeweiliger Wiederwählbarkeit ge- 
rech- wählt. 
$7 Aus der Verordnung des Verwaltungsrathes, betr. Ertheilung 
von Besoldungen in Krankheitsfällen und Absenzen ist noch zu 
sich erwähnen, dass alle bei der Unterstützungs- und Pensionskasse 
Nach betheiligten Angestellten und Arbeiter in gehörig ausgewiesenen 
lohn, Krankheitsfällen während zwei Monaten ihre volle Löh- 
otras nung aus der Gesellschaftskasse erhalten. Solche, die 
in kantonalem oder eidgenössischem Dienste abwesend sein müssen, 
uern, beziehend während dieser Dienstzeit die halbe Löhnung. * 
N 5. Weiter gedenken wir noch der Kranken- und Inva- 
a lidenkasse im Bergwerk Käpfnach. Alle Arbeiter dieses 
lgen- Bergwerks exclusive Klauberjungen haben eine Krankenkasse, in 
017”
	        
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