Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

218 
welche Jeder Fr. 1. 70 monatlich zu legen hat. In Krankheits- späh 
fällen hat Jeder folgenden Anspruch: setz 
Bei einer Dienstdauer von 1—5 Jahren Fr. 3 per Woche 
>» » » 7 5— 10 >» 3 Ha >» den 
» 10u. mehr‘ > N ] dafı 
nebst unentgeltlicher ärztlicher Behandlung und Beitrag an das Häl 
Kurconto. In diese Kasse fallen jährlich 3° vom Reiner- Unt 
tragdes Bergwerks, wodurch es gegenwärtig möglich ist, Gel 
invyalide Arbeiter jährlich mit 280—300 Fr. nebst min 
freier ärztlicher Behandlung zu unterstützen. 
leic 
Ein HKülfsverein, auf 
vor welchem zu warnen ist. das 
In Luzern sind im Frühjahr 1873 durch das bekannte Blatt zu 
» Vaterland« Statuten eines schweizerischen Unterstützungs- Vereins 
ohne. ein einziges Wort warnender Entrüstung veröffentlicht wor- Leis 
den. Nach den Mittheilungen der schweizerischen Handels-Ztg. die 
vom 16. April 1873 ist laut besagter Statuten die Theilnahme wol 
an diesem Verein gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes und die 
eines jährlichen Beitrags von Fr. 5. 20 (zahlbar in wöchentlichen Veı 
Raten) eröffnet. Für diese minime Leistung werden folgende not 
Unterstützungen versprochen: die 
»a) So oft ein Mitglied erkrankt, ärztliche Hülfe gebrauchen bes 
muss, so wird ihm bis auf ein Vierteljahr, wenn seine Krankheit 
so lange dauert, für jeden Tag gegen genügenden Ausweis seiner AN 
Krankheit und seines Bedürfnisses bis 3 Franken Unterstützung 
gewährt. Ausgenommen sind Schwangere und Kindbetterinnen.« suc 
»b) So oft ein Mitglied nicht selbstverschuldeter Weise im 
arbeits- und verdienstlos wird, so wird ihm bis auf ein Viertel- bes 
jahr, wenn seine Arbeits- und Verdienstlosigkeit so lange dauert, und 
gegen genügenden Ausweis für jeden Tag 1 Franken bezahlt.« Sic 
»c) Will ein Mitglied sich verehlichen, so soll ihm gegen und 
gehörigen Ausweis von Dürftigkeit und eines soliden und arbeit- We: 
samen Charakters 100 Fr. verabfolgt werden, welche 100 Fr. Va
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.