Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

$ 5. 
Von obiger Verpflichtung sind die Arbeiter derjenigen Etablissements 
ausgenommen, deren Besitzer sich dem Stadtrath gegenüber ausweisen, dass 
sie für die Verpflegung ihrer Arbeiter in Krankheitsfällen von sich aus 
genügende Vorsorge treffen. 
$; 7. 
Die in Arbeit, Dienst oder Lehre stehenden Aufnahmspflichtigen haben 
nach: geschehener Aufnahme ausser den von ihnen zu entrichtenden monat- 
lichen Gebühren keine weitere Entschädigung zu bezahlen. 
Diese Gebühren betragen für erwachsene männliche Theilhaber 70 Rp., 
für Lehrlinge männlichen Geschlechts 50 Rp. und für die weiblichen Theil- 
haber 40 Rp. per Monat, 
Schlussbemerkungen des Referenten über das 
schweizerische Hülfskassenwesen. 
Die im Vorstehenden mitgetheilten Thatsachen erschöpfen 
noch keineswegs alle auf dem Gebiet des Hülfskassenwesens in 
der Schweiz gemachten Versuche. So fehlt unter den im Vor- 
stehenden aufgeführten Kassen die im ersten Bande unter 
»Wohnungswesen« erwähnte Sparkasse von Arbeitern der zür- 
cherischen Nordostbahn zu dem Zwecke, mit dem ersparten 
Gelde in den Besitz von Grundeigenthum und von eigenen Woh- 
nungen zu gelangen. Es gibt aber auf diesem Gebiete so viel- 
seitige Versuche der Selbsthülfe der arbeitenden Klassen oder 
der Unternehmer oder des gemeinnützigen Publikums, dass man 
von vornherein auf Vollständigkeit verzichten muss. Ebenso ist 
es ein ganz vergebliches Bemühen, von vornherein bestimmen 
oder rathen zu wollen, an welcher Kasse sich dieser oder jener 
Arbeiter vorzugsweise betheiligen solle. Noch bedenklicher würde 
es sein, von Seite des Staates ganz allgemein gerade diese 
oder jene Art der Versicherung dem Arbeiter vorzuschreiben. 
Eines schickt sich nicht für Alle. Die Verhältnisse der Arbei- 
ter sind durchaus individuell und mannigfaltig je nach dem 
Alter oder nach den körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, 
je nachdem ein Arbeiter verheirathet ist oder nicht, je nachdem 
296
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.