$ 5.
Von obiger Verpflichtung sind die Arbeiter derjenigen Etablissements
ausgenommen, deren Besitzer sich dem Stadtrath gegenüber ausweisen, dass
sie für die Verpflegung ihrer Arbeiter in Krankheitsfällen von sich aus
genügende Vorsorge treffen.
$; 7.
Die in Arbeit, Dienst oder Lehre stehenden Aufnahmspflichtigen haben
nach: geschehener Aufnahme ausser den von ihnen zu entrichtenden monat-
lichen Gebühren keine weitere Entschädigung zu bezahlen.
Diese Gebühren betragen für erwachsene männliche Theilhaber 70 Rp.,
für Lehrlinge männlichen Geschlechts 50 Rp. und für die weiblichen Theil-
haber 40 Rp. per Monat,
Schlussbemerkungen des Referenten über das
schweizerische Hülfskassenwesen.
Die im Vorstehenden mitgetheilten Thatsachen erschöpfen
noch keineswegs alle auf dem Gebiet des Hülfskassenwesens in
der Schweiz gemachten Versuche. So fehlt unter den im Vor-
stehenden aufgeführten Kassen die im ersten Bande unter
»Wohnungswesen« erwähnte Sparkasse von Arbeitern der zür-
cherischen Nordostbahn zu dem Zwecke, mit dem ersparten
Gelde in den Besitz von Grundeigenthum und von eigenen Woh-
nungen zu gelangen. Es gibt aber auf diesem Gebiete so viel-
seitige Versuche der Selbsthülfe der arbeitenden Klassen oder
der Unternehmer oder des gemeinnützigen Publikums, dass man
von vornherein auf Vollständigkeit verzichten muss. Ebenso ist
es ein ganz vergebliches Bemühen, von vornherein bestimmen
oder rathen zu wollen, an welcher Kasse sich dieser oder jener
Arbeiter vorzugsweise betheiligen solle. Noch bedenklicher würde
es sein, von Seite des Staates ganz allgemein gerade diese
oder jene Art der Versicherung dem Arbeiter vorzuschreiben.
Eines schickt sich nicht für Alle. Die Verhältnisse der Arbei-
ter sind durchaus individuell und mannigfaltig je nach dem
Alter oder nach den körperlichen oder geistigen Fähigkeiten,
je nachdem ein Arbeiter verheirathet ist oder nicht, je nachdem
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