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grössere Verbreitung. Es ist daher mit Grund zu hoffen, dass
auf dem Wege der Gewährung des freien Willens und der freien
Thätigkeit allmählich das Ziel sicherer und besser erreicht werde,
als auf dem Wege des Zwanges. — Dann aber ist es auch
äusserst schwierig, eine gesetzliche Bestimmung zu treffen, welche
für die verschiedenen Arten der Fabrikbevölkerung, die mannig-
faltigen Verhältnisse der Fabriken und die daraus entspringen-
den ungleichartigen Anschauungen, Interessen und Bedürfnisse
passen würde und leicht in Anwendung gebracht und vollzogen
werden könnte.« —
Referent will auf diese wichtige Principienfrage, die von
ihm in einer frühern Arbeit bereits behandelt worden ist*), nicht
näher eingehen und begnügt sich damit, diesen Abschnitt mit
einigen Bemerkungen des Kinkelin’schen Berichtes über die
gegenseitigen Hülfsgesellschaften der Schweiz zu schliessen.
Kinkelin sagt über die Aufgabe des Staats auf dem Gebiet des
Hülfskassenwesens :
»Es kann nicht überraschen, dass mehrere auswärtige KRe-
gierungen, wie die englische, französische, belgische, einen Schritt
gethan haben, um die Verbreitung gegenseitiger Hülfsgesell-
schaften zu befördern und ihnen Beistand zu leihen. Die zuge-
sicherten Vortheile sind aber durch mancherlei lästige Bedin-
gungen sehr eingeschränkt. Sie bestehen theils in der Verab-
reichung von Beiträgen, theils in der Erlaubniss, die Gelder in
den allgemeinen Sparkassen anzulegen, vor Gericht zu erscheinen,
in der Befreiung von Stempelabgaben, Benutzung öffentlicher
Locale für die Sitzungen, in der Anleitung zu geordneter Ver-
waltung u. a. m. Dafür sind die Vereine verpflichtet, ihre
Statuten und Rechnungen einzugeben, Ehrenmitglieder anzuneh-
men, gewisse andere Bestimmungen in den Statuten festzusetzen,
und (in Frankreich) den Präsidenten von der Regierung wählen
*) Die Arbeiter-Unterstützungskassen von Prof. Dr. Böhmert im Jahr-
buch für Volkswirthschaft von Dr. Eras, Zweiter Jahrgang. Leipzig,
Verlag von Otto Wigand 1868.
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