— 254 —
2) Für das zweite und jedes folgende Jahr:
Fr. 1. — auf ein Guthaben von. wenigstens Fr. 25. —
(Zins und Zulage = 8 %%.)
Fr. 1. 50 auf ein Guthaben von wenigstens Fr. 50. —
(Zins und Zulage = 7 %.) -
Fr. 2. — auf ein Guthaben von wenigstens Fr. 100. —
(Zins und Zulage = 6 %,.)
Fr.. 3. — auf ein Guthaben von wenigstens Fr. 150. —
(Zins und Zulage = 6 %,)
Fr. 4. — anf ein Guthaben von wenigstens Fr. 200. —
(Zins und Zulage = 6%.)
S 5.
Das Sparheft lautet auf den Namen des Einlegers, und nur ihm und
dessen Erben wird das Guthaben wieder ausbezahlt. Das Heft kann da-
her weder verkauft noch versetzt werden; sollte es verloren gehen, SO
nützt es einem fremden Finder oder Inhaber Nichts; der Einleger bleibt
nachher wie vorher Eigenthümer des Guthabens, hat aber 50 Cts. Busse
zu bezahlen und erhält nöthigen Falls ein neues Heft.
8 6.
Wer sein Guthaben ganz oder theilweise zurückziehen will, hat davon
6 Wochen vorher Anzeige zu machen, und beim Bezug des Betrages das
Sparheft zur Abschreibung einzureichen. ;
Herzogenmühle, den 30. Juni 1869.
Zuppinger-Billeter.
2. Ersparnisscassa-Regeln
der Fabrik der HH. Bay & Co. in Steinbach bei Belp.
Die Fabrik-Ersparnisscassa zerfällt in drei Abtheilungen:
1) Alters-Kasse, bestehend in 5 °% Zulage zum ausbezahlten
Lohn, welche seit. 1857 jedem Arbeiter jährlich vom Geschäfte als eine
Versorgung für die alten Tage eingelegt worden sind.
2) Kranken-Kasse, welche ausser in Krankheitsfällen des Arbeiters
oder seiner Frau und Kinder auch noch in Anspruch genommen werden
kann. bei besonderen Unglücksfällen, in besonders theuren oder verdienst-
losen Zeiten, in Kriegszeiten, oder bei allfällig längerer Abwesenheit im
Militärdienste.
Für die Vorkommenheiten, welche jeder Arbeiter voraussehen kann,
ist die Krankencassa nicht da; also — in der Regel wenigstens — nicht
für Nahrung, nicht für Kleidung, nicht für Hauszins, nicht für An-
schaffung der Militär-Effeeten, auch nicht für's Heirathen. Für diese
Vorkommenheiten Ersparnisse bei Seite zu legen, findet der Arbeiter
Gelegenheit