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ie die Uebung der Freundschaft und Brüderlichkeit schon des
Selbst- und Einzelzweckes willen eine Nothwendigkeit ist und
DIES dass daher jeder Mitgenosse sich aus freiem Antriebe Uneigen-
alte nütziges und Gemeinzweckdienliches selbst befehlen und Selbst-
ze süchtiges und Gemeinschädliches selbst verbieten wird.
0 Nur Arbeiter, welche auf Ehrenwort diesen Grundsätzen
zu huldigen versprechen, können in die Genossenschaft aufge-
nommen werden.«
der Um die innere Einrichtung der schweizerischen Productiv-
rhen Genossenschaften dem Leser vorzuführen, lassen wir nunmehr
einen summarischen Ueberblick über den Inhalt der Statuten
der folgen:
ihrer‘
tzen, Die statutarischen Bestimmungen der schweizerischen
urch FProductiv-Genossenschaften.
AM Dem Referenten haben vorgelegen die Statuten: 1) der
Nun Schneider-Genossenschaft in Zürich, 2) der Lithographen-Ge-
e- nossenschaft in Zürich, 3) der Buchdrucker-Genossenschaft in
Ibst- Zürich, 4) der Schneider-Genossenschaft in Basel, 5) der Pro-
ductiv-Genossenschaft der Schuhmacher in Basel, 6) der Pro-
Alle ductiv-Genossenschaft für mechanische Stickerei in St. Gallen,
nd 7) der Association Cooperative d’Ouvriers Tailleurs (Le Travail)
in Genf. Von diesen Statuten sind nur die der beiden Ge-
en nossenschaften in Basel fast gleichlautend; die übrigen sind
Öheik unter sich merkwürdig verschieden. Die solidarische Haft der
LE Theilnehmer wird von allen Züricher und Baseler Genossen-
schaften an die Spitze gestellt. Diese Genossenschaften ver-
En schaffen sich ihr Capital durch Einlagen der Mitglieder und
a durch Obligationen, welche unter solidarischer Haft und Schuld-
. verbindlichkeit aller Mitglieder ausgestellt werden. Die St. Galler
Ce Genossenschaft gibt Actien zu 5 Fr. aus, welche jeder Sticker
A von Beruf aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau
en nehmen und kaufen darf, andere Personen sind ausgeschlossen.
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