aliden-
ickung
tz der
he Er-
nderer
tslöhne
> Aus- VIII Gewerkuereine, Arbeitseinftellungen
Pen und Schiedsgerichte,
Publi-
rbeiter a
sind.« Unter den Arbeitergenossenschaften haben die Gewerkvereine
beiter- in neuester Zeit die rascheste Verbreitung gefunden. Die Gewerk-
itische vereine verlangen nicht wie die Produetivgenossenschaften ein
© zum gemeinsames Arbeiten mit möglichst gleichmässiger Krtrags-
Bund Vertheilung, welche wegen der Verschiedenheit der menschlichen
d, da Kräfte und Leistungen immer sehr schwer durchführbar sein wird,
steht. sondern sie begnügen sich mit angemessenen Beiträgen zu einer
beiter- gemeinsamen Kasse, welche zur Versicherung der Mitglieder gegen
den die Folgen der Arbeitslosigkeit und gegen andere Wechselfälle
‚elchen dienen und überhaupt die Erlangung günstigerer Lohnbedingungen
zrösst- erleichtern soll.
Schon im Juli 1870 beriethen, wie die « Tagwacht » vom
- Ent- 1. Juni 1872 mittheilte, Delegirte von Gewerkschaften über eine
bundes Verfassung der Arbeiter-Union Zürich, welche u. A. folgenden
‚weizer Passus enthielt:
ınd zu « Errichtung eines Centralbüreau’s, in welchem die Mitglieder
er €r- stets wegen Arbeitsvermittlung, Schutz gegen Bedrückung
zleich- und Massregelung, Unterstützungswesen, ihre Wünsche,
tt und Begehren und Beschwerden in ein stets dazu bereit liegen-
er auf des Buch einzeichnen können, und welches den Gewerk-
Iutter, schafts- und Sectionsvorständen als Sitzungslokal dienen
;treben kann.»
ınstatt Der Krieg hatte die Ausführung dieser Verfassung verhindert;
allein die Gründung von schweizerischen Gewerkvereinen nimmt