Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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> Aus- VIII Gewerkuereine, Arbeitseinftellungen 
Pen und Schiedsgerichte, 
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sind.« Unter den Arbeitergenossenschaften haben die Gewerkvereine 
beiter- in neuester Zeit die rascheste Verbreitung gefunden. Die Gewerk- 
itische vereine verlangen nicht wie die Produetivgenossenschaften ein 
© zum gemeinsames Arbeiten mit möglichst gleichmässiger Krtrags- 
Bund Vertheilung, welche wegen der Verschiedenheit der menschlichen 
d, da Kräfte und Leistungen immer sehr schwer durchführbar sein wird, 
steht. sondern sie begnügen sich mit angemessenen Beiträgen zu einer 
beiter- gemeinsamen Kasse, welche zur Versicherung der Mitglieder gegen 
den die Folgen der Arbeitslosigkeit und gegen andere Wechselfälle 
‚elchen dienen und überhaupt die Erlangung günstigerer Lohnbedingungen 
zrösst- erleichtern soll. 
Schon im Juli 1870 beriethen, wie die « Tagwacht » vom 
- Ent- 1. Juni 1872 mittheilte, Delegirte von Gewerkschaften über eine 
bundes Verfassung der Arbeiter-Union Zürich, welche u. A. folgenden 
‚weizer Passus enthielt: 
ınd zu « Errichtung eines Centralbüreau’s, in welchem die Mitglieder 
er €r- stets wegen Arbeitsvermittlung, Schutz gegen Bedrückung 
zleich- und Massregelung, Unterstützungswesen, ihre Wünsche, 
tt und Begehren und Beschwerden in ein stets dazu bereit liegen- 
er auf des Buch einzeichnen können, und welches den Gewerk- 
Iutter, schafts- und Sectionsvorständen als Sitzungslokal dienen 
;treben kann.» 
ınstatt Der Krieg hatte die Ausführung dieser Verfassung verhindert; 
allein die Gründung von schweizerischen Gewerkvereinen nimmt
	        
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