Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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führung einer Arbeitsglocke, welche die Arbeiter sich nicht ge- 
fallen lassen wollten. Gewaltthätigkeiten wurden dabei keine 
verübt. Die Arbeiter des Etablissements selbst verhielten sich 
bei und nach Niederlegung der Arbeit ruhig. Dagegen fand der 
Aufmarsch einer mit Prügeln bewaffneten Arbeiter-Kolonne aus 
einer andern benachbarten Gemeinde statt, welche die Glocke mit 
Gewalt entfernen wollte. Doch wagte, bei dem furchtlosen ent- 
schlossenen Auftreten unserer Vorgänger, welche sich im Fabrik- 
hof aufgestellt hatten, Niemand, die verschlossenen Thüren 
zu öffnen. — 
Es wurde im Ganzen circa 14 Tage gefeiert, nach welcher 
Frist die Arbeiter das Läuten der Glocke sich ohne Weiteres 
gefallen liessen». 
Der zweite Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern 
des Kantons Glarus ist wegen der sog. Türkenkappen-Frage, 
in Folge des neuerfundenen Doppeldruckes, entstanden. Dieser 
Streit, wobei es allerdings zu keiner eigentlichen Arbeitseinstel- 
lung kam, ist durch die staatliche Gesetzgebung auf der Lands- 
gemeinde in Glarus entschieden und dabei gleichzeitig die Herab- 
setzung der Arbeitszeit von 12 auf 11 Stunden vom souveränen 
Volke beschlossen worden. Referent hat den Verlauf dieses Streites 
schon in dem Abschnitte über die Fabrikgesetzgebung (I. Band, 
S. 79—88) dargestellt und will hier nur der thatsächlichen Mit- 
theilung eines schweizerischen Grossindustriellen gedenken, welcher 
selbst im Kanton Glarus und in andern schweizerischen Kantonen 
Fabriken besitzt, und dem Referenten mitgetheilt hat, dass die Löhne 
für einzelne Beschäftigungen, z. B. in der Spinnerei bei den Ar- 
beitern in der Carderie, im Kanton Glarus niedriger seien als in 
andern Kantonen, z. B. im Kanton Zürich, wo die staa%- 
liche Festsetzung der Arbeitszeit ähnlich wie in St. Gallen in 
der Volksabstimmung abgelehnt worden ist.
	        
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